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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 208/2004 vom 11.02.2004
Novellierung der Klärschlammrichtlinie der EU
Die EU-Kommission hat ein neues Arbeitsdokument zur Vorbereitung der Novellierung der Klärschlamm-Richtlinie sowie eines Entwurfs einer Bioabfall-Richtlinie vorgelegt. Aus dem Arbeitsdokument wird deutlich, dass die EU-Kommission sich auch weiterhin für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung ausspricht. Damit widerspricht der europäische dem deutschen Ansatz, der nach dem veröffentlichten Konzeptpapier des Bundesumweltministeriums faktisch ein Aufbringungsverbot für Klärschlämme beinhaltet.
Bereits im Jahr 2002 hatte die EU-Kommission ihre Thematische Strategie zum Bodenschutz veröffentlicht. Mit dieser Strategie hat sich die EU-Kommission erstmals den Themen Bodenverunreinigung, Altlasten und Erosion angenommen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die EU-Kommission, bis September 2004 unter anderem einen ersten Vorschlag für eine überarbeitete Klärschlamm-Richtlinie vorzulegen. Gleiches soll für die Themenbereiche Bodenschutz und Bioabfall gelten. Dabei hat die EU-Kommission deutlich gemacht, dass derzeit nicht geplant sei, die einzelnen Richtlinien und Mitteilungen in eine einheitlichen Richtlinie zum Bodenschutz zusammenzufassen; ebenfalls nicht geplant sei eine Verbindung der Bereiche Klärschlamm und Bioabfall in einer Richtlinie. Vielmehr sei die Erarbeitung einer Richtlinie, welche die Gesamtproblematik berücksichtige, allenfalls langfristig ins Auge zu fassen.
Die Überarbeitung der Klärschlamm-Richtlinie war von Seiten der EU-Kommission zunächst für Ende 2003 und später für das erste Quartal 2004 angekündigt worden. Nunmehr hat die Generaldirektion Umwelt mitgeteilt, dass sie einen ersten Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie im September 2004 vorlegen werde. Ebenso wie im Bericht der EU-Kommission vom 19.05.2003 über die Umsetzung des Gemeinschaftsrecht für den Zeitraum 1998 bis 2000 spricht sich die EU-Kommission auch im oben genannten Arbeitsdokument für die Förderung der landwirtschaftlichen Klärschlammaufbringung aus. So sei die Verwendung von Klärschlamm als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Böden nach wie vor als umweltfreundlichste Variante zu betrachten. Die EU-Kommission verfolgt daher langfristig das Ziel, in den nächsten zwanzig Jahren rund 75 Prozent der Klärschlämme für die landwirtschaftliche Verwertung nutzbar zu machen. Dabei sollen zwar die Grenzwerte grundsätzlich abgesenkt (verschärft) werden, die Mehrzahl der Schlämme soll jedoch auch weiterhin für die landwirtschaftliche Verwertung nutzbar bleiben.
Mit der Überarbeitung der bestehenden Richtlinie beabsichtigt die EU-Kommission sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm zwar in kostengünstiger Art und Weise erfolgt, zugleich aber negative (Langzeit-) Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, der Bodenqualität und der Umwelt im Allgemeinen verringert, zugleich die positiven Aspekte der Klärschlammaufbringung für die Landwirtschaft jedoch stärker genutzt werden können.
Im Einzelnen soll eine überarbeitete Klärschlamm-Richtlinie folgende Punkte beinhalten:
- Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auch auf industrielle Klärschlämme, soweit sie sich für eine Aufbringung eignen; zugleich Ausschluss gefährlicher Klärschlämme und sonstiger Klärschlämme, die sich für eine Aufbringung nicht eignen.
- Festschreibung des Anwendungsbereichs der Richtlinie; dabei Ausdehnung auch auf nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen.
- Verbot der Aufbringung von Klärschlämmen in natürlichen Wäldern, da eine Anreicherung mit Nährstoffen zum Schutz dieses Ökosystems vermieden werden soll.
- Einführung eines Konzeptes, das den Kärschlammaufbringern die Möglichkeit einräumt, mit geringeren Beschränkungen solche Klärschlämme zu nutzen, die im Vergleich zu konventionell behandelten Klärschlämmen aufgrund spezieller Behandlungsverfahren eine Reduzierung von Krankheitserregern erfahren haben.
- Soweit möglich, soll die Nutzung der Klärschlämme in der Nähe des Anfallorts erfolgen, um weitere Umweltbelastungen, beispielsweise durch den Transport, zu vermeiden und eine bessere Kontrolle zu ermöglichen.
- Festlegung von Schwellenwerten für organische Verbindungen, die in der derzeit geltenden Richtlinie nicht vorhanden sind.
- Nach dem Grundsatz, das mögliche Umweltschäden bereits am Entstehungsort bekämpft werden sollen, soll den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, angemessene Maßnahmen zur Reduzierung der Menge der Schadstoffe (Schwermetalle und organische Verbindungen), die Eingang in Klärschlämme finden können, festzuschreiben.
- Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, die Aufbringung von Klärschlämmen über die Richtlinie hinaus einzuschränken bis hin zum Verbot der Klärschlammaufbringung auf bestimmte Bodentypen beziehungsweise für bestimmte Bodennutzungen.
Darüber hinaus hat die Kommission angekündigt, die bestehenden Mess- und Prüfmethoden zur Bestimmung der einzelnen Parameter (beispielsweise Konzentration der Schwermetalle) der Richtlinie mit dem Ziel zu überarbeiten, einheitliche Standards zu schaffen. Hierzu hat sie eine Forschungsgruppe eingerichtet; mit den ersten Standards rechnet die Kommission ab 2006.
Das veröffentlichte Arbeitsdokument der EU-Kommission stützt die Position des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, der sich gegen das von Bundesumweltministerium und Bundeslandwirtschaftsministerium geplante Konzeptpapier zum zukünftigen Klärschlammeinsatz in der Landwirtschaft ausgesprochen hat. Bekanntermaßen hat das Bundesumweltministerium gemeinsam mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium ein Konzept Gute Qualität und sichere Erträge zum umweltverträglichen Düngemitteleinsatz in der Landwirtschaft veröffentlicht. Kern dieses Konzeptes ist die Festlegung neuer Grenzwerte für den Schwermetallgehalt von organischen Düngemitteln wie Klärschlamm, Bioabfall, Schweine- und Rindergülle, die erheblich unter den derzeitig geltenden Grenzwerten liegen. Eine Umsetzung dieses Konzeptes hätte ein faktisches Verwertungsverbot für Klärschlämme zur Folge, da bestenfalls noch fünf bis sieben Prozent der derzeit landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämme genutzt werden könnten. Nach Auffassung des DStGB sind die im Konzeptpapier vorgesehenen Grenzwertabsenkungen inakzeptabel, da es nach wie vor an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen fehlt, die eine derart gravierende Absenkung der Grenzwerte notwendig machen. Das Bundesumweltministerium hatte bereits für September/Oktober 2003 eine überarbeitete Fassung seines Konzeptes zur zukünftigen Klärschlamm-Verwertung angekündigt. Bislang ist ein solches jedoch nicht veröffentlicht worden, so dass nach wie vor die Maßgaben der heutigen Klärschlamm-Verordnung des Bundes maßgebend sind.
Az.: II/2 31-02 qu/g