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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 751/2000 vom 20.12.2000
Novellierung der Straßenverkehrsordnung
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. November der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vorgelegten Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugestimmt. Wichtigster Bestandteil dieser Novellierung ist die Neuregelung der geschwindigkeitsreduzierten Zonen. Hier hat sich die seitens des DStGB vor vielen Jahren aufgestellte und vom StGB NRW bis zuletzt verfolgte Position durchgesetzt, wonach zwar an der sog. Zonenlösung festgehalten, die Einrichtung von Tempo 30-Zonen aber wesentlich vereinfacht wird.
Die gesetzliche Innerortshöchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO bleibt unverändert 50 km/h. Die Möglichkeit, in den Hauptverkehrsstraßen Tempo 30-Zonen einzurichten, wird deutlich erleichtert.
Auch künftig wird der weit überwiegende Anteil der innerörtlichen Verkehrsleistungen auf Straßen mit der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO erbracht werden. Gemessen an der Länge des innerörtlichen Straßennetzes kann aber künftig der Anteil, der mit einer Tempo 30-Zonen-Anordnung verkehrsberuhigt ist, überwiegen. Dies erforderte eine Klarstellung in § 39 StVO, wo es nunmehr heißt: "Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen".
Die Kraftfahrzeugführer sollen künftig die Straßen in Tempo 30-Zonen deutlich von Straßen außerhalb solcher Zonen unterscheiden können. Dies soll dadurch gewährleistet werden, daß die Anordnung von Zeichen 274.1 durch die grundsätzliche Vorfahrtregelung "rechts vor links", das ausnahmslose Fehlen von Lichtzeichen geregelten Kreuzungen und Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien sowie benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen unterstützt wird. Bauliche Veränderungen (Einengungen, Schwellen etc.) dürfen hingegen künftig nicht mehr erwartet werden. Stattdessen sollen erforderliche Verengungen des Fahrbahnquerschnitts durch Markierung von Parkständen und Sperrflächen ausreichen.
Aus Sicht der Geschäftsstelle ist hier der anerkennenswerte Versuch unternommen worden, der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Forderung, dem Fahrzeugführer müsse in der Tempo 30-Zone stets das sog. "Zonenbewußtsein" vermittelt werden, gerecht zu werden. Die vom BVerwG in Anlehnung an die Verwaltungsschriften geforderte städtebauliche Einheit soll durch eine straßenverkehrsrechtliche Einheit ersetzt werden. Uneingeschränkt begrüßenswert ist, daß damit endlich eine seitens des StGB NRW lange geforderte Vereinfachung der Einrichtung von Tempo 30-Zonen erreicht wurde. Bei der Geschäftsstelle bleiben allerdings die bereits in der Begründung zum oben zitierten Präsidiumsbeschluß formulierten Zweifel, ob durch den Verzicht auf die Abgrenzung von städtebaulichen Einheiten dem gesetzlich vorgeschriebenen Sichtbarkeitsgebot, so wie es die Rechtsprechung des BVerwG bislang auslegt, Genüge getan ist.
In der Geschäftsstelle häuften sich in jüngerer Zeit die Anfragen von Mitgliedskommunen, wann denn mit neuen Lösungen, die in der Öffentlichkeit und in den Medien diskutiert weden, zu rechnen sei. Die jetzt gefundene Novellierung wird - je nach Datum der Verkündung im Bundesgesetzblatt - aller Voraussicht nach zum 1.2.2001 in Kraft treten. Sie wird zusammengefaßt folgende weitere wesentlichen Inhalte umfassen:
Durch eine neue Vorschrift zum Verhalten in bestimmten Kreisverkehren und die Einführung der "Blauen Ronde mit drei gekrümmten Pfleilen entgegen dem Uhrzeigersinn" als neuem Vorschriftzeichen für den Kreisverkehr wird der gewachsenen Bedeutung von Kreisverkehren im Alltag Rechnung getragen. Die Kombination des neuen Zeichens 215 (Kreisverkehr) mit dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) an allen Einmündungen des Kreisverkehrs zeigt künftig die Geltung besonderer Verkehrsregeln für den Kreisverkehr an.
Auch hier wird auf eine Entwicklung reagiert, die durch einen Präsidiumsbeschluß des StGB NRW bereits 1989 ("Keisverkehrsplätze") in Gang gesetzt wurde.
Des weiteren wird erstmals die Benutzung von Mobil- bzw. Autotelefonen durch den Fahrzeugführer geregelt. In § 23 StVO wird es zukünftig wie folgt heißen: "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist." Das Telefonieren während der Fahrt mit sog. Freisprecheinrichtungen ist also weiterhin erlaubt.
§ 35 Abs. 7 StVO, der in der überkommenen Fassung Postunternehmen Sonderrechte im Straßenverkehr einräumte, wird dahingehend geändert, daß zukünftig nur noch die Meßfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Hinblick auf die hoheitliche Tätigkeit Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen können. Das Halten in zweiter Reihe, das Parken im absoluten Halteverbot und ähnliche Verstöße gegen die StVO sind zukünftig allen Erbringern von Postdienstleistungen untersagt.
Die bis zum 31.12.2000 versuchsweise befristete Befugnis für die Kommunen, bestimmte Einbahnstraßen für den gegenläufigen Fahrradverkehr zu öffnen, wird nunmehr unbegrenzt erteilt. Die bisher mit der Versuchsregelung in den Kommunen gewonnenen positiven Erfahrungen rechtfertigen es aus Sicht des Verordnungsgebers schon jetzt, eine weitere Befristung nicht mehr vorzusehen.
Az.: III/1 151 - 20