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StGB NRW-Mitteilung 497/2013 vom 01.07.2013
Novellierung des § 27 GO - Integrationsrat
Das Präsidium hat zur vorgesehenen Novellierung des § 27 GO nachstehenden Beschluss gefasst:
Der Integrationsrat bestehend aus zwei Drittel direkt gewählter Migranten und ein Drittel vom Rat bestellter Ratsmitglieder hat sich als Grundmodell bewährt. Zur Beibehaltung eines größeren kommunalen Gestaltungsspielraums sollte der Integrationsausschuss auch weiterhin beibehalten werden.
Die Wahl direkt gewählter persönlicher Stellvertreter für die Migrantenvertreter wird insofern als kritisch angesehen, als der Gesetzentwurf für die entsandten Ratsmitglieder keine Vertreter vorsieht.
Die Ausweitung des aktiven Wahlrechts für Eingebürgerte und Spätaussiedler wird mitgetragen. Es muss weiterhin sichergestellt bleiben, dass die Wahlberechtigten den Nachweis des aktiven Wahlrechts führen müssen.
Die Wahlen zum Rat und zum Integrationsrat sollten am selben Wahltermin stattfinden, jedoch erstmalig zur Kommunalwahl im Jahre 2020.
Az.: I 020-08-27