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StGB NRW-Mitteilung 272/2000 vom 20.05.2000
Novellierung des Datenschutzgesetzes NW
Am 13.04.2000 hat der Landtag NW das Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) beschlossen. Diese Datenschutzgesetznovelle wurde zur Umsetzung der "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" (EG-DSRL) vollzogen. Die Richtlinie ist 1995 als Konkretisierung und Ergänzung der Grundsätze der Datenschutzkonvention des Europarates von 1981 (BGBl. 1985 II, S. 538 ff.) in Kraft getreten. Nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Dieser Umsetzungsauftrag richtet sich nicht nur an den Bundesgesetzgeber, das Bundesdatenschutzgesetz entsprechend zu ändern, sondern auch an die Landesgesetzgeber.
Zum Inhalt des Gesetzentwurfes ist zu sagen, daß entsprechend der Richtlinie die Rechte der Betroffenen sowie die Transparenz der Datenverarbeitung gestärkt werden. Hierzu wird das Instrument der Vorabkontrolle sowie das Verbot automatisierter Einzelentscheidungen sowie die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Vermeidung von Meldepflichten der öffentlichen Stellen eingeführt. Auch die Datenübermittlung an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten in sog. "Drittländer" wurden neu geregelt.
Hinsichtlich der Erfassung neuer Techniken werden Regelungen zu besonderen automatisierten Verarbeitungen (Nutzung von Chipkarten) sowie zur optisch-elektronischen Überwachung (Videokameraüberwachung) eingefügt.
Az.: I/2 038-02-3