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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 417/2020 vom 03.06.2020
Novellierung des EGovG NRW in Corona-Zeiten
Der Landtag NRW hat am 14.04.2020 das umfangreiche Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie beschlossen. Hierdurch wurde auch das EGovG NRW geändert.
Nach dem nunmehr neu eingefügten § 25a EGovG NRW hat jede einzelne Behörde die Möglichkeit, landesrechtliche Formvorschriften während der Corona-Pandemie flexibler zu handhaben. Statt der vorgeschriebenen Schriftform kann sie im Einzelfall auch die digitale Form eines Dokuments, bis hin zur einfachen E-Mail, ausreichen lassen.
Die Behörden können außerdem gemäß § 25a Abs. 2 EGovG NRW Verwaltungsakte auch elektronisch zustellen, wenn die antragstellende Person mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. Die Regelungen des § 25a Abs. 1 und 2 EGovG NRW sind gemäß § 26 Abs. 1a EGovG NRW zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.
Hierdurch soll ein Stillstand der Verwaltung vermieden und die Abwicklung von Behördengeschäften für Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen, aber auch für die Behörden erleichtert werden.
Die Behörden können für jedes ihrer Verwaltungsverfahren entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und ob sie die Formvorschrift nachholen möchten. Auf eine landesweite Vorgabe wurde bewusst verzichtet, da jede Behörde ihre personellen und technischen Kapazitäten und die Bedürfnisse der Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich am besten einschätzen kann.
Az.: 17.0.5.4.2-001/001