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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 351/2003 vom 23.04.2003
Novellierung des Energiewirtschaftsrechts
In unseren MITTEILUNGEN vom April 2003, lfd. Nr. 262, hatten wir über die Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet. Nunmehr hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 11. April 2003 der Energiewirtschaftsgesetznovelle in der Fassung des Ergebnisses des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Durch das Gesetz wird die EU-Gasrichtlinie in nationales deutsches Recht umgesetzt und die Verbändevereinbarung sowohl im Strom- als auch im Gasbereich verrechtlicht. Die Verrechtlichung erfolgt allerdings gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucksache 15/197 vom 17.12.2002) in deutlich eingeschränkter Form. Die Bundesregierung hat bereits deutlich gemacht, dass es sich dabei um eine Übergangsregelung handeln wird. Sie hat eine stärkere Regulierung des Netzzugangs angekündigt.
Durch die Neuregelungen im Energiewirtschaftsgesetz wird insbesondere der Zugang zu den Gasnetzen für Dritte geregelt. Betreiber von Gasversorgungsnetzen müssen ebenso wie Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zur Verfügung stellen. Sie dürfen die Durchleitung lediglich von Bedingungen abhängig machen, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht ungünstiger sind, als die von ihnen in vergleichbaren Leistungen innerhalb ihres Unternehmens in Rechnung gestellt werden. Befristet bis zum 31. Dezember 2003 gilt eine Vermutungsregel für die Erfüllung guter fachlicher Praxis. Bedingungen für den Netzzugang entsprechen dann guter fachlicher Praxis, wenn sie die Verbändevereinbarung der Gas- bzw. der Stromwirtschaft einhalten. Eingeführt durch das Ergebnis des Vermittlungsausschusses (BT-Drucksache 15/712 vom 21.03.2003) gibt es jedoch von dieser Vermutungsregelung eine Ausnahme. Wenn die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen nicht geeignet ist, kommt diese nicht zum Tragen. Sie stellt damit lediglich eine widerlegbare Vermutung dar, deren Wirksamkeit für die Praxis bei zukünftigen Entscheidungen der Kartellbehörden oder der Gerichte noch zu beweisen ist.
Außerdem enthält das neue Energie- und Wirtschaftsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für eine Überarbeitung der AVBEltV. Die bisher ruhenden Arbeiten an diesen Bedingungen können nunmehr fortgesetzt werden.
In einer Protokollerklärung der Bundesregierung zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum neuen Energiewirtschaftsgesetz kündigt diese an, dass sie auf Grundlage des bis zum 31. August 2003 vorzulegenden Monitoring-Berichts über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen unverzüglich einen Gesetzentwurf für eine Verbesserung der Zugangsregeln und deren staatliche Kontrolle unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben unterbreiten. Die durch die Novellierung des Gesetzes erfolgte Verrechtlichung der Verbändevereinbarung ist damit nur eine Übergangslösung. Im Rahmen eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Beschleunigungsrichtlinien zum Binnenmarkt für Strom und Gas, die sich derzeit noch in den Beratungen im Europäischen Parlament befinden, soll eine nationale Behörde zur Regulierung des Netzzugangs eingerichtet werden.
Az.: IV/3 811-00