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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 172/1998 vom 05.04.1998
Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder
Unter Berücksichtigung der mit Schnellbrief vom 13.3.1998 den Mitgliedsstädten und
-gemeinden bereits übermittelten Informationen zu den Eckpunkten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die weiteren Arbeiten zur Veränderung des GTK und die schriftlich vorgetragenen Vorbehalte der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat der Jugend-, Sozial- und Gesundheitsausschuß des NWStGB am 17.3.1998 in seiner Sitzung in Dorsten eingehend die Novellierungsthematik beraten. Der Ausschuß unterstützt danach die unter Mitarbeit des NWStGB entstandenen Vorschläge des Arbeitskreises "Kinder- und Jugendhilfe" zur Weiterentwicklung des GTK und der Betriebskostenverordnung als Grundlage für die seitens des MAGS zu erstellende Kabinettsvorlage. Dabei geht der Ausschuß davon aus, daß mit der Novellierung tatsächlich nennenswerte Einsparpotentiale für die Kommunen ermöglicht werden, die auch längerfristig eine angemessene Umsetzung des GTK gewährleisten.
In Ergänzung der im Kommunalisierungsmodellgesetz enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten zu einzelnen Regelungen des GTK und der BKVO setzt sich der Ausschuß nachdrücklich für eine Experimentierklausel ein, mit der insbesondere neue Angebots- und Organisationsformen erprobt werden können. Einmütig unterstützt der Ausschuß ferner die in einer Reihe von Kommunen bereits umgesetzten Bemühungen, mit individuellen und flexiblen Personallösungen vor Ort zu einer nachfrageorientierten Bedarfsdeckung zu gelangen. Ein Personalstundenbudget stellt nach seiner Auffassung hierfür ein geeignetes Instrumentarium dar.
Die Geschäftsstelle hat die Beschlußlage des NWStGB Minister Dr. Horstmann in einem Gespräch am 23.3.98 erläutert. Das Ministerium ist bestrebt, einen GTK-Entwurf möglichst in der 25. Woche zur ersten Lesung in den Landtag einzubringen. Die Geschäftsstelle geht davon aus, daß als Vorarbeit hierzu gemeinsame Vorschläge der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bis zur 17. Woche entwickelt werden können. Über den dann erreichten Sachstand werden die Mitgliedskommunen durch Schnellbrief unterrichtet.
Az.: III 711 - 2