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StGB NRW-Mitteilung 124/2003 vom 24.01.2003
Novellierung des Landespflegesetzes
Anfang Januar 2003 hat das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW den kommunalen Spitzenverbänden den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) zur Stellungnahme zugeleitet. Der Entwurf enthält im wesentlichen folgende Kernpunke:
Die Pflegebedarfsplanung wird durch eine kommunale Pflegeplanung in Form einer Pflegemarktbeobachtung unter Beteiligung der kommunalen Pflegekonferenzen ersetzt.
Die bisherige, an eine Bedarfsbestätigung gekoppelte Objektförderung durch zinslose Darlehen in Höhe von 50 % der Bausumme wird durch eine Investitionskostenförderung als Aufwendungszuschuß für Pflegeplätze in der tatsächlich genutzten Zeit und bei Einhaltung der in NRW üblichen Standards abgelöst.
Bei vollstätionären Dauerpflegeeinrichtungen werden nur solche Plätze gefördert, bei denen die Heimbewohner die auf sie entfallenden Investitionskostenanteile nicht selbst tragen können.
Weiterhin erfolgt zwar keine Heranziehung unterhaltsverpflichteter Angehöriger bei den Investitionskosten, das Vermögen wird beim Pflegewohngeld aber bis auf einen Freibetrag von 10.000,-- Euro angerechnet.
In einem Gespräch haben die kommunalen Spitzenverbände auf Ebene der Hauptgeschäftsführer in einem Gespräch mit Staatssekretärin Prüfer-Storcks am 8.1. und mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.1.2003 ihre Kritik an dem Entwurf deutlich gemacht. Nach Auffassung der Verbände verschiebt der Gesetzentwurf die Lasten der Investitionsförderung für die Pflegeinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen ausschließlich auf die kommunale Ebene. Angesichts des vorgesehenen Verzichts auf eine Bedarfsprüfung seien die Kosten, die hierdurch für die Kreise und kreisfreien Städte entstehen, in keiner Weise beherrschbar und kalkulierbar. Es wird gefordert, daß durch die Novellierung des PfG NW keine finanziellen Mehrbelastungen für die Kreise und kreisfreien Städte entstehen.
Ausdrücklich erneuert wurde die kommunale Forderung, daß das Land wieder selbst einen eigenen Beitrag zur Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen leistet. Der bestehende Investitionsrückstau in einer Größenordnung von 4,7 Mrd. Euro sei über viele Jahre angelaufen, lange bevor die örtliche kommunale Zuständigkeit bestand. In diesem Zusammenhang wurde auf die bereits in der Anhörung des Landtags im Mai 2001 zur Evaluation des Landespflegegesetzes vorgetragene Erwartung verwiesen, daß das Land sich in der bereits vor Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes praktizierten Förderungshöhe von 250 Mio. DM entsprechend ca. 125 Mio. Euro jährlich an der Investitionsförderung beteiligt. Mit diesem Betrag wäre es möglich, den Investitionsstau innerhalb von 10 Jahren zu beseitigen.
Der Wortlaut der von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW verfaßten Stellungnahme kann bei Interesse in der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: III 810 - 11/3