Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 601/2003 vom 21.07.2003

Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geäußert. In diesem Zusammenhang hat sie insbesondere die Problemfelder über-/unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien sowie Gebührenerhebung für die Zustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien aufgegriffen. Grundsätzlich wird der vorgelegte Entwurf der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG-E) nebst den dazugehörigen Verordnungen, mit der das bisher gültige TKG in Anpassung an die fünf neuen europäischen Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden soll, positiv bewertet. Die Anmerkungen konzentrieren sich auf den dritten Abschnitt "Wegerechte", §§ 61 bis 70 TKG-E, die wegen der unmittelbaren Betroffenheit der Kommunen von besonderem Interesse sind.

§ 61 Abs. 3 TKG-E sieht grundsätzlich die Gleichrangigkeit der oberirdischen mit der unterirdischen Verlegeweise von Telekommunikationslinien vor. Aus kommunaler Sicht ist es dringend erforderlich, an dieser Stelle eine Formulierung aufzunehmen, die in zusammenhängend bebauten Gebieten den Vorrang der unterirdischen Verlegeart erkennen läßt. In jüngster Zeit häufen sich massiv die Beschwerden aus Städten, Kreisen und Gemeinden, dass Telekommunikationsunternehmen mit teilweise sehr rigiden Methoden und unter Inkaufnahme gerichtlicher Verfahren dazu übergehen, selbst innerhalb dicht bebauter Wohnbereiche, vor allem aber auch in Neubaugebieten, die oberirdische Verlegeweise zu bevorzugen. Dies führt regelmäßig zu Konflikten. Die aus städtebaulichen Erfordernissen, auch unter den Aspekten der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, im Zuge eines Abwägungsprozesses getroffenen Entscheidungen der Kommunalverwaltungen für eine unterirdische Verlegung werden mit juristischen Mitteln angefochten. Die Novellierung des TKG bietet die einmalige Chance, einer aus verwaltungspolitischen und ökonomischen Gründen unerwünschten Verfahrensflut vorzubeugen, indem für bestimmte Gebiete der unterirdischen Verlegung ein Vorrang eingeräumt wird.

Unangetastet bleiben soll - auch nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände - der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Wegenutzung für die Verlegung von Telekommunikationslinien. Unabhängig davon muß es - allein schon aus Gleichbehandlungsgründen mit vergleichbaren Verwaltungsvorgängen - dem Träger der Wegebaulast nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung möglich sein, für die Erteilung des Zustimmungsbescheides (Verwaltungsakt) die entsprechende Gebühr zu erheben. Bezüglich der Gebührenerhebung für die Zustimmungserteilung als Verwaltungsakt bestehen derzeit rechtliche Unsicherheiten, da selbst obergerichtliche Entscheidungen in dieser Angelegenheit unterschiedlich ausfallen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 61 Abs.3 Satz 3 TKG-E dahingehend, daß die Zustimmung als Verwaltungsakt erteilt werde, soll nunmehr die erforderliche Klarheit erreicht werden.


Az.: III/2 460 - 18

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