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StGB NRW-Mitteilung 132/2010 vom 18.03.2010

NRW-Bibliothekenverband zur Einschränkung der Informationsversorgung

Nach Mitteilung des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. erlaube es der neu eingefügte § 52 b des novellierten Urheberrechtsgesetzes den Bibliotheken, aber auch Archiven und Museen, Werke aus ihrem Bestand zu scannen und an Computerarbeitsplätzen zugänglich zu machen („Elektronischer Lesesaal“). Diese Möglichkeit sei gerade für Hochschulbibliotheken von Interesse, da die neuen stark verschulten Bachelor- und Master-Studiengänge vor allem auf aktuelle Lehrbuchliteratur angewiesen seien, die angesichts der Studierendenzahlen nur selten in der notwendigen Anzahl bereit gestellt werden könne. Auf der Grundlage des neuen Paragrafen hätte sich hier die Chance für Bibliotheken geboten, ihr Angebot nicht nur zu erweitern, sondern darüber hinaus auch den neuen Lehrformen der heutigen Studierendengeneration anzupassen. Auch nordrhein-westfälische Hochschulbibliotheken hätten damit begonnen, elektronische Lesesäle einzurichten.

Ein Verlag habe nun gegen ein entsprechendes Angebot der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt geklagt und habe nun bereits in 2. Instanz verloren. Am 24.11.2009 habe nach dem Landgericht Frankfurt auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 24.11.09, Az.: 11 U 40/09) bestätigt, dass die Bibliothek berechtigt sei, digitale Kopien aktueller, im Buchhandel erhältlicher Literatur bereit zu stellen. Der Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen hat darauf hingewiesen, dass er dies ausdrücklich begrüße, denn auf diese Weise könnten wichtige Studieninhalte in zeitgemäßer Form angeboten werden. Umso unverständlicher sei allerdings, dass das OLG dabei jedoch jede „Vervielfältigung“ (Ausdruck oder Speicherung) untersagt habe. Das sei ein deutlicher Rückschritt gegenüber dem gedruckten Exemplar, denn bei diesem sei weiterhin die Fotokopie in Auszügen gestattet.

Dem Studierenden bleibe nach dem Urteil des OLG nur noch das Lesen am Bildschirm, das Abschreiben oder Abfotografieren. Damit sei für den „Elektronischen Lesesaal“ das Todesurteil gesprochen. Der vbnw fordert daher den Gesetzgeber auf, für klare Regelungen zu sorgen. Gerade angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise sollte deutlich geworden sein, wie sehr Deutschland auf gute Bildungseinrichtungen mit entsprechender Ausstattung angewiesen sei. Deutschland sei eine Wissensgesellschaft und müsse diesen Status erhalten und weiterentwickeln. Restriktionen seien dazu wenig geeignet.

Az.: IV/2 479

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