Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 661/2014 vom 25.11.2014
NRW-Finanzministerium zur Grundsteuerreform
Die Reform der Grundsteuer steht seit vielen Jahren in der politischen Diskussion. Im März 2014 haben die Finanzminister der Länder Eckpunkte für das weitere Vorgehen bei der Reform der Grundsteuer festgelegt. Die drei bis zu diesem Zeitpunkt diskutierten und einer Modellrechnung unterzogenen Reformmodelle wurden nicht weiter verfolgt. Die Finanzminister einigten sich in Grundzügen auf ein neues Modell einer Grundsteuerreform, das aus einer Bodenwertkomponente und einer Gebäudewertkomponente bestehen soll.
Zu dem aktuellen Stand der Grundsteuerreformdiskussion hatte der StGB NRW mit Mitteilungsnotiz Nr. 552 v. 27.08.2014 die Mitgliedstädte und -gemeinden informiert. Vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2015 mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer gegen die derzeitige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer anhängigen Verfassungsbeschwerde zu rechnen ist, hatte der Städte- und Gemeindebund NRW gegenüber dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen auf die besondere Bedeutung der Grundsteuer für die Kommunen und die Notwendigkeit einer raschen Einigung hingewiesen.
Dabei standen die Beibehaltung der Bundesgesetzgebungskompetenz und die verfassungsrechtliche Belastbarkeit eines neuen Grundsteuermodells im Vordergrund. Zudem ist auf die notwendige Zeitspanne für die Umstellung auf ein neues Modell hingewiesen worden, da die Umstellung rund vier Jahre in Anspruch nehmen dürfte. Dies verdeutlicht zusätzlich die Dringlichkeit einer Einigung auf Bundes- und Länderebene. Schließlich ist darauf hingewiesen worden, dass die Städte und Gemeinden die Vorgabe der Aufkommensneutralität ablehnen.
Finanzminister Dr. Walter-Borjans hat jetzt der StGB NRW-Geschäftsstelle mit Schreiben vom 31.10.2014 geantwortet: „Die beiden Varianten einer Grundsteuerreform sind von der Arbeitsgruppe Grundsteuerreform unter der Federführung meines Hauses ausgearbeitet worden und sollen bei einer der nächsten Finanzministerkonferenzen beraten werden. Grundsätzlich besteht nun die Möglichkeit, eine Reform auf der Grundlage einer der beiden Varianten zu realisieren.
Das Hebesatzrecht der Kommunen steht selbstverständlich nicht in Frage. Die Annahme einer Aufkommensneutralität sehe ich als Arbeitshypothese, um die modellspezifischen Wirkungen des jeweiligen Reformansatzes erfassen zu können. Ob eine Kommune ihr Steueraufkommen anlässlich einer gesetzlichen Neuregelung verändern möchte, bleibt in ihrem eigenen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich.
Ich nehme gerne zur Kenntnis, dass aus Sicht der dem Städte- und Gemeindebund NRW angeschlossenen Kommunen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer fortbestehen und das neue Modell so ausgestaltet sein sollte, dass es verfassungsrechtlich belastbar ist. Das sind auch meine Überlegungen. Ich hoffe, dass mit Unterstützung der kommunalen Spitzenverbände nun zeitnah eine sachgerechte Einigung gelingt.“ Über die weitere Entwicklung wird zeitnah informiert.
Az.: IV/1 931-02