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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 352/1998 vom 05.07.1998
NRW-Initiative Jugend in Arbeit
Im Rahmen der Umsetzung der auch vom NWStGB nachhaltig unterstützten Landesinitiative "Jugend in Arbeit" hat sich das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport gemeinsam mit dem Landesarbeitsamt und den kommunalen Spitzenverbände darauf verständigt, die Zielgruppe faktisch so abzugrenzen, daß langzeitarbeitslose Jugendliche angesprochen werden, wenn
- diese von den Sozial- bzw. Jugendämtern als solche benannt und der Arbeitsverwaltung mit vollständiger Adresse übermittelt werden, wobei die schriftliche Einverständniserklärung der Jugendlichen zur Weitergabe ihrer Adressen an Dritte vorliegen sollte
- die nachstehenden Ausnahmetatbestände des § 18 SGB III erfüllt werden. Dies sind im einzelnen
*Zeiten einer Krankheit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz
* Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger
* Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten
* kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis bis zu vier Wochen
- und seitens des zuständigen Arbeitsamtes die Zugehörigkeit zur Zielgruppe akzeptiert wird.
Ferner hat das Landesressort darauf hingewiesen, daß die rechtliche Absicherung der Initiative "Jugend in Arbeit" zum 1.7.1998 ggf. im Rahmen vorläufiger Richtlinien oder eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt.
Az.: III 844