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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 769/1999 vom 05.11.1999
NRW-Landesregierung zu Kosten der Verbraucherberatungsstellen
Auf der Basis einer vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr erstellten Kabinettvorlage hat sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 28.9.1999 mit den Kosten der örtlichen Verbraucherberatungsstellen der Verbraucher-Zentrale NRW beschäftigt.
Besonders hervorzuheben ist aus dem Beschluß der Landesregierung, daß sie an der 50 %-igen Beteiligung der Kommunen an den Kosten der örtlichen Beratungsstellen in der bisherigen Form also auf der Basis des Landtagsbeschlusses vom 6.5.1993 festhält. Eine entsprechende Kostenbeteiligung der Kommunen soll Voraussetzung für die anteilige Landesfinanzierung von entsprechenden Maßnahmen vor Ort bleiben.
Das bedeutet insbesondere, daß zum jetzigen Zeitpunkt keine Erhöhung der kommunalen Finanzierungsanteile auf 50 % der Vollkosten der örtlichen Beratungsstellen erfolgt. Nachdem die Verbraucher-Zentrale NRW die "Altstädte-Aktion" in diesem Jahr abgeschlossen hat, gilt nun für alle Sitzkommunen eine einheitliche Kostenaufteilung zwischen Land und Kommune auf der Basis des von der VZ seit Jahren angewendeten Verfahrens.
Im Kabinettsbeschluß vom 28.9.1999 begrüßt die Landesregierung ferner die Absicht des MWMTV, gemeinsam mit der Verbraucher-Zentrale NRW und den kommunalen Spitzenverbänden ein Projekt zur Verbesserung der örtlichen Verbraucherinformation und Verbraucherberatung durchzuführen. Gedacht ist u.a. an die Nutzung der Infothek und u.U. des Internet-Angebotes der Verbraucher-Zentrale in Bibliotheken oder Bürgerzentren sowie an den Verkauf von Ratgebern durch Kommunen. Das MWMTV wird sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu max. 54 % der Vollkosten an der Finanzierung des Projektes beteiligen.
Hinzuweisen ist schließlich auf den Beschluß der Landesregierung, die institutionelle Förderung der Verbraucher-Zentrale NRW möglichst schon ab dem Jahr 2001 auf eine Festbetragsfinanzierung umzustellen. Voraussetzung für die Umsetzung dieses Beschlusses ist allerdings, daß ein zweijähriger Echtbetrieb der Kosten- und Leistungsrechnung bestätigt werden kann.
Az.: III 450 - 73