Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 624/2018 vom 20.11.2018

Bundesrat für bessere planerische Steuerung der Windenergienutzung

Die Landesregierung hat Anfang Oktober eine Bundesratsinitiative beschlossen, mit der die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch reaktiviert werden soll, durch die die Länder Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und der Wohnbebauung festlegen können. Bis Ende 2015 konnten die Länder gem. § 249 Absatz 3 BauGB bestimmen, dass die Privilegierung für Windenergievorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur gilt, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen, z. B. der Wohnbebauung, einhalten.

Von der Länderöffnungsklausel machte damals nur der Freistaat Bayern Gebrauch und führte die sogenannte „10H“-Regelung ein. Nach dieser Regelung müssen Windenergieanlagen in Bayern einen Abstand des zehnfachen der Anlagengesamthöhe zur Wohnbebauung einhalten.

Die Länderöffnungsklausel ist durch Ablaufen der Frist im Jahr 2015 mittlerweile gegenstandslos. Es müsste daher erneut ein Absatz 3 in § 249 BauGB mit einer entsprechenden Regelung und geänderter Frist in Satz 1 in das Baugesetzbuch aufgenommen werden. So könnten die Länder wieder von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen. Diese Klausel würde dem Landtag ermöglichen, eine Gesetzesregelung zu schaffen, nach der Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich nur privilegiert zulässig sind, wenn sie bestimmte Abstände zu anderen baulichen Nutzungen, insbesondere zur Wohnbebauung, einhalten.

Ein weiteres Ziel der Bundesratsinitiative ist die Neufassung des § 15 Abs. 3 BauGB. Danach erhalten Kommunen die Möglichkeit, Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde für ein Jahr zurückzustellen, wenn sie einen Flächennutzungsplan aufstellen möchten, in dem z. B. Flächen für die Windenergienutzung festgelegt werden sollen. Diese Frist kann bislang um ein Jahr verlängert werden. Um den Kommunen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Planungen unter geringerem Zeitdruck und mit größerer Sorgfalt durführen zu können, soll die Zurückstellungsmöglichkeit auf zwei Jahre verlängert werden. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen, da die nötigen Abwägungsentscheidungen unter geringerem Zeitdruck und mit größerer Sorgfalt getroffen werden können.

Bewertung

Wie im Koalitions-vertrag angekündigt, setzt sich die Landesregierung nun für eine Änderung der Planungsvorschriften auf bundesrechtlicher Ebene mit dem Ziel ein, die kommunale Steuerung der Windenergienutzung zu stärken. Dies ist zu begrüßen. Bereits im Herbst 2017 hat sich der Ausschuss für Städtebau, Bauwesen und Landesplanung des Städte- und Gemeindebundes NRW für eine Verbesserung der kommunalen Planungshoheit bei der Steuerung von Windenergieanlagen ausgesprochen und dazu Änderungen des BauGB angeregt. Dies kann mit der Wiedereinführung der Länderöffnungsklausel und der Verlängerung der Zurückstellungsmöglichkeit von Genehmigungsanträgen gelingen.

Die Änderung des BauGB ist in jedem Fall der ebenfalls geplanten Einführung eines planerischen Vorsorgeabstands für Windenergieanlagen von 1.500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten im Landesentwicklungsplan vorzuziehen. Der im Rahmen der aktuell anstehenden Novellierung des Landesentwicklungsplans vorgesehene Grundsatz der Raumordnung würde kommunale Planungshoheit einschränken und die Anforderungen an eine rechtssichere kommunale Abwägungsentscheidung erheblich erschweren.

Az.: 20.1.4.1-005/001 gr

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