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StGB NRW-Mitteilung 214/1997 vom 20.04.1997
Nutzung von Übergangsheimen innerhalb der Zweckbindungsfrist
Auf die Kleine Anfrage 571 des Abgeordneten Edgar Moron (Drs. 12/1586) hat der Innenminister namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Finanzminister am 27.01.1997 (Drs. 12/1741) geantwortet. Die Kleine Anfrage und die Antwort der Landesregierung haben folgenden Wortlaut:
Während des extremen Zuzugs von Asylbewerbern sowie Aussiedlern vor einigen Jahren wurden mit finanzieller Unterstützung des Landes bei den Kommunen Gebäude zur Nutzung als Übergangsheim errichtet bzw. erworben und hergerichtet.
Mittlerweile, da sich aufgrund gesetzlicher Regelungen der Zustrom dieser Personengruppen stark reduziert hat, besteht bei den Kommunen ein Überangebot an Unterbringungsplätzen.
Dies führt dazu, daß Kommunen die inzwischen nicht mehr benötigten Übergangsheime für andere Zwecke, z.B. für Obdachlose, als Bauhof usw. nutzen möchten.
Außerdem könnten sogenannte Raumzellenhäuser oder ähnliche Einfachgebäude wegen baulicher Mängel abgerissen werden.
1. Stimmt es, daß wenn ein gefördertes Übergangsheim nicht - während der restlichen Zweckbindungsfrist - wie Sozialwohnungen oder für andere, soziale, vom Land geförderte Zwecke genutzt wird, die Kommune die Zuwendung anteilig - zwischen mehreren zehn- bis hunderttausend DM - zurückzahlen muß?
Grundsätzlich ja, jedoch sind Ausnahmen im Einzelfall möglich.
Die interministerielle Kommission zur Unterstützung der Kommunen hat bei ihren Bemühungen, sich von teuren, nicht mehr benötigten Unterbringungsobjekten für Asylbewerber und Aussiedler zu trennen, sogenannte "Crash-Kommission", unter Federführung des Innenministeriums u.a. Leitlinien für die Verkürzung der Zweckbindungsfrist und für den Verzicht auf die anteilige Rückforderung von Investitionshilfen des Landes erarbeitet. Hiernach kann nach Einzelfallprüfung auch dann auf die Rückforderung von Landeszuwendungen verzichtet und können die Zweckbindungsfristen ggf. entsprechend verkürzt werden, wenn der Nutzungsbedarf für ein Übergangsheim entfällt, die Kommune den Bedarfswegfall nicht zu vertreten hat und eine Anschlußnutzung nicht möglich ist. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für seinen Geschäftsbereich den Abbau von Platzkapazitäten in Übergangsheimen für Aussiedler in Verbindung mit der Rückforderung von Landeszuwendungen durch die Runderlasse vom 11. August und 9. November 1994 geregelt.
2. Wird bei der Entscheidung über die anteilige Rückforderung der Zuwendung berücksichtigt, daß sogenannte Raumzellenhäuser oder ähnliche Einfachgebäude für Sozialwohnungen bzw. andere, soziale, vom Land geförderte Zwecke wie "Tageseinrichtungen für Kinder", Jugendzentren etc. nicht nutzbar sind?
Nach den in der Antwort zu Frage 1 zitierten Leitlinien und Runderlasse kommt eine Verkürzung der Zweckbindungsfrist auch in Betracht, wenn ein Übergansgheim wegen seines tatsächlichen Zustandes nicht mehr zweckentsprechend genutzt wird. In diesem Fall kann die Zweckbindungsfrist auf Antrag der Kommune an die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes angeglichen werden.
Damit wird der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit sogenannter "Raumzellenhäuser" oder ähnlicher Einfachgebäude Rechnung getragen.
3. Ist dies eine den Bewilligungsbehörden vorgegebene Leitlinie, eine bauliche Abgängigkeit von Raumzellenhäusern oder ähnlichen Einfachgebäuden vor Ende des Zweckbindungszeitraumes erst einmal abzulehnen bzw. selbst einem Antrag auf Verkürzung der Zweckbindungsfrist mit fast "gutachterlicher" Begründung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg einzuräumen"
Nein. Nach den im Rahmen der Crash-Kommission erarbeiteten Grundsätzen und den zitierten Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales obliegt es der Bewilligungsbehörde, auf Antrag in jedem Einzelfall eine mögliche Verkürzung der Zweckbindungsfrist zu prüfen.
4. Will die Landesregierung die Kommunen zwingen, weiterhin Mittel für die Unterhaltung - teilweise auch für die Instandhaltung - dieser nicht genutzten Gebäude aufzuwenden?
Nein. Nicht mehr benötigte Übergangsheime, die mit Landesmitteln gefördert wurden und deren Zweckbindung noch nicht abgelaufen ist, sollten möglichst umgewidmet bzw. entwidmet werden.
Az.: I/3-809