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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 292/2004 vom 23.03.2004
Nutzungsänderungen nach AG BauGB NRW
Der Landtag hat das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 17.12.2003 (AG BauGB NRW) beschlossen. Das Gesetz, das zwei Paragraphen umfasst, ist im GV. NRW. 2003, S. 784, veröffentlicht worden. § 2 AG BauGB NRW befasst sich mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens. Der hier maßgebliche § 1 wird nachfolgend wörtlich wiedergegeben:
"Die 7-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nach § 245 b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden, sofern die Änderung der bisherigen Nutzung den Darstellungen eines Landschaftsplanes nicht widerspricht und mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist."
Mit dieser Regelung spielt die 7-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c BauGB keine Rolle. Dies gilt aber nur bis zum 31.12.2004, also bis Ende diesen Jahres.
§ 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB erfasst bekanntlich Nutzungsänderungen von privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, also von Gebäuden, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gedient haben. Mit der Zulassung der Nutzungsänderung soll dem Strukturwandel der Landwirtschaft Rechnung getragen werden. Den Landwirten soll ermöglicht werden, von der bisher privilegierten Nutzung zu einer neuen, und zwar einer nicht privilegierten Nutzung zu wechseln. Diese Möglichkeit ist u.a. davon abhängig, dass "die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als 7 Jahre zurückliegen "darf". Diese 7-Jahres-Frist ist nunmehr mit dem zitierten Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs in NRW vom 17.12.2003 ausgesetzt worden. Rechtsgrundlage für diese Möglichkeit ist § 245 b Abs. 2 BauGB, wonach die Länder bestimmen können, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c BauGB (also die 7-Jahres-Frist) bis zum 31.12.2004 nicht anzuwenden ist.
Diese Regelung ermächtigt lediglich zu einer Aussetzung der sog. 7-Jahres-Frist.
Die Vorschrift beinhaltet jedoch keine Ermächtigung für die Veränderung weiterer Voraussetzungen. § 1 AG BauGB NRW sieht jedoch vor, dass die 7-Jahres-Frist nur nicht anzuwenden ist, sofern die Änderung der bisherigen Nutzung den Darstellungen des Landschaftsplans nicht widerspricht. Gemäß § 35 Abs. 4 BauGB kann einem sonstigen Vorhaben gerade nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Landschaftsplans widerspricht. § 1 des AG BauGB NRW verstößt damit gegen § 35 Abs. 4 BauGB. Gemäß Art. 31 GG hat das Bundesrecht Vorrang vor dem Landesrecht, so dass § 1 AG BauGB NRW rechtswidrig ist. Daran ändert auch die in §§ 33, 34 LG NRW geregelte Bindungswirkung des Landschaftsplans nichts. Es besteht keine bundesrechtliche Regelung, die den Landschaftsplan entgegen § 35 Abs. 4 BauGB für anwendbar erklärt.
Weiter regelt § 1 AG BauGB NRW, dass die Nutzungsänderung zusätzlich mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist, damit die 7-Jahres-Frist nicht anzuwenden ist. Dies ist eine Wiederholung der bundesrechtlichen Regelung, da die in § 35 Abs. 4 BauGB bezeichneten sonstigen Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB sein müssen und damit nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen dürfen, was im Einzelfall im Wege der Abwägung festzustellen ist.
Es wird daher bei der Genehmigung von Nutzungsänderungen i.S. der §§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, 1 AG BauGB NRW eine verfasssungskonforme Anwendung empfohlen, mit dem Ergebnis, dass bis zum 31.12.2004 Nutzungsänderungen der Gesichtpunkt "Darstellungen eines Landschaftsplans" nicht entgegengehalten wird.
Az.: II/1 620-01