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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 587/2016 vom 04.07.2016
Oberflächengewässerverordnung des Bundes novelliert
Am 24.06.2016 ist die neue Oberflächengewässerverordnung des Bundes vom 20.06.2016 in Kraft getreten (Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern — OGewV 2016 - BGBl. I S. 1373 ff. bis S. 1443). Gleichzeitig ist die Bundesoberflächengewässerverordnung vom 20.07.2011 (OGewV 2011 - BGBl I 2011, S. 1429) außer Kraft getreten.
Die Bundes-OGewV 2016 setzt insbesondere die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in deutsches Recht um. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG war zuletzt durch die EU-Richtlinie 2014/101/EU (ABl. EU L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden.
Zur EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG ist unter anderem die Tochterrichtlinie (EU-Richtlinie 2008/105/EG) ergangen, die bereits in der OGewV 2011 in deutsches Recht umgesetzt worden war. Diese EU-Richtlinie 2008/105/EG war durch die EU-Richtlinie 2013/39/EU zur Erweiterung der Liste über die sog. prioritäre Stoffe geändert worden und musste deshalb durch die OGewV 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Unter sog. prioritären Stoffen, sind solche Stoffe zu verstehen, die mittel- bis langfristig nicht mehr oder nur in bestimmten Konzentrationen in Flüsse und Bäche eingetragen werden sollen. Hierfür sind u. a. sog. Umweltqualitätsnormen (UQN) festgelegt worden.
In § 11 Abs. 1 OGewV 2016 wird unter anderem bestimmt, dass die zuständigen Behörden die in Art. 8 b der EU-Richtlinie 2013/39/EU genannten Stoffe an für den jeweiligen Stoff repräsentativen Überwachungsstellen zu überwachen haben. In Art. 8 b der EU-Richtlinie 2013/39/EU werden für die Erstellung einer ersten Beobachtungsliste drei Stoffe genannt: Diclofenac und die Verhütungsmittel: 17-beta-Östradiol, 17-alpha-Ethinylöstradiol.
§ 11 Abs. 2 OGewV 2016 gibt vor, dass für die erste Beobachtungsliste der Überwachungszeitraum am 24.09.2015 beginnt. Zuletzt hatte die EU-Kommission mit Durchführungs-Beschluss 2015/495 vom 20.03.2015 (ABl. EU vom 24.03.2015, Nr. 78 S. 40) in Anknüpfung an die EU-Richtlinie 2013/480/EU weitere Stoffe festgelegt, die zunächst zu überwachen und zu beobachten sind, um weitere Erkenntnisse über die Wirkung dieser Stoffe auf die Gewässergüte zu erhalten.
Die neue Bundesoberflächengewässerverordnung enthält damit unmittelbar keine Grenzwerte für Arzneimittelstoffe. Vielmehr wird z.B. für Diclofenac über § 11 OGewV 2016 lediglich eine Beobachtung seiner Auswirkungen auf die Gewässergüte durch die zuständigen Behörden vorgegeben. Im Übrigen hat die OGewV 2016 insgesamt 11 Anlagen. Anlage 4 der OGewV 2016 enthält das Verfahren zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials.
Anlage 5 der OGewV 2016 regelt die Stoffe, die für den ökologischen Zustand/Ökochemie von Gewässern von Bedeutung sind. Anlage 6 regelt die Umweltqualitätsnormen (UQN) für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials. Anlage 7 der OGewV 2016 regelt Stoffe, die für den physikalisch/chemischen Zustand von Gewässern Relevanz aufweisen. In Anlage 8 der OGewV 2016 werden die Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands aufgeführt.
Az.: 24.0.4 qu