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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 411/2015 vom 01.06.2015
Oberlandesgericht Dresden zu Photovoltaikanlage im Außenbereich
Das OLG Dresden hatte bereits mit Urteil vom 05.03.2014 - 1 U 635/13 - zur Frage der Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen im Außenbereich entschieden. Die Nichtzulässigkeitsbeschwerde ist nunmehr vom Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 04.02.2015 — III ZR 91/14 - zurückgewiesen worden. Daher hat insbesondere die Feststellung des OLG Dresden aus seinem Urteil endgültig Bestand, wonach eine Freiflächenphotovoltaikanlage kein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ist.
Ein Nachbar verklagt eine Gemeinde auf Schadensersatz wegen nach seiner Auffassung rechtswidriger Baugenehmigungen für eine Freiflächensolaranlage. Die Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde hatte die Genehmigung für die Errichtung der Photovoltaikanlage erteilt, obwohl sich das Vorhaben im Außenbereich befindet. Der Nachbar ist der Auffassung, dass die Baugenehmigung seine Rechte verletzt, weil das Bauvorhaben unzulässig ist und ihm insofern ein Schadensersatz zusteht.
Das OLG Dresden sieht das anders. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Allerdings hat der Nachbar mit seiner Behauptung, die Baugenehmigung sei dem Bauherrn unrechtmäßig erteilt worden, Recht. Die streitgegenständliche Freiflächenphotovoltaikanlage ist kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liegt nicht vor. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind im Außenbereich Vorhaben privilegiert, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen. Die Ortsgebundenheit ist Voraussetzung für die Privilegierung; an ihr fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb auf die geografische Lage angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde.
Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht gegeben, wonach Anlagen, die nachteilige Wirkungen auf die Umgebung oder besondere Zweckbestimmungen haben, privilegiert sein können. Ihrem Wesen nach sind Photovoltaikanlagen nicht an den Außenbereich gebunden. Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zulässig, denn sie beeinträchtigt öffentliche Belange. Dass die Baugenehmigung dennoch erteilt wurde, stellt eine Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der beklagten Gemeinde dar. Es besteht die Amtspflicht, eine den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen. Der Amtshaftungsanspruch scheitert jedoch letztlich an der Drittbezogenheit der Amtspflichten, die der Nachbar als verletzt ansieht.
Praxishinweis
Von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind grundsätzlich nicht Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung erfasst, auch nicht zur Einspeisung in das öffentliche Netz. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt die Standortgebundenheit ausdrücklich für alle Vorhaben des § 35 Abs. 1 Nr. 3. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage ist jedoch nicht ortsgebunden, sie kann vielmehr grundsätzlich überall errichtet werden.
Az.: II gr-ko