Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 115/2017 vom 30.11.2016

Oberlandesgericht Düsseldorf zu Schulnotensystem im Vergaberecht

Mit seinem Beschluss vom 02.11.2016 hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf (Az. VII-Verg 25/16) seine sog. Schulnoten-Rechtsprechung relativiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Auftraggeber im März 2016 Aufträge über die sog. „Assistierte Ausbildung“ nach §§ 130 SGB III und 16 SGB II öffentlich ausgeschrieben. Durch die sog. Assistierte Ausbildung werden förderungsbedürftige junge Menschen und die Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Ausbildung mit dem Ziel eines erfolgreichen Abschlusses individuell und kontinuierlich unterstützt. 

Das Wertungssystem des Auftraggebers sah fünf Wertungsbereiche vor. Die Wertungsbereiche I. bis IV. betrafen die einzureichenden Konzepte (Gewichtung 80 %); der Wertungsbereich V. bezog sich auf „Bisherige Erfolge und Qualität“ (Gewichtung 20 %). In den Wertungsbereichen I. bis IV. sollten die Angebote nach folgendem Maßstab bewertet werden: 

  • 0 Punkte erhält das Angebot, das nicht den Anforderungen entspricht.
  • 1 Punkt erhält das Angebot, das mit Einschränkungen den Anforderungen entspricht.
  • 2 Punkte erhält das Angebot, das den Anforderungen entspricht.
  • 3 Punkte erhält das Angebot, das der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich ist. 

In einzelnen Wertungskriterien wurde das vorstehende Schema hinsichtlich „Erfüllungsgraden“ durch Subkriterien ausdifferenziert, die aber einem vergleichbaren Muster folgten: 0 Punkte gab es zum Beispiel, wenn die Angaben zu einem bestimmten Konzeptbestandteil fehlten; 3 Punkte, wenn diese besonders detailliert ausgefallen waren. 

Dieses Wertungssystem war aus Sicht des Vergabesenats nicht wegen Unbestimmtheit der Wertungsmaßstäbe zu kritisieren. Zwar müsse ein reines Schulnotensystem aufgrund völliger Unbestimmtheit und Intransparenz der Bewertungsmaßstäbe als vergaberechtswidrig ausscheiden, weil dies die Angebotswertung in Gänze einem ungebundenen und völlig freien Ermessen des Auftraggebers überlasse.

Im Streitfall habe der Auftraggeber den zunächst unbestimmten Wertungsmaßstab des Schulnotensystems in den Vergabeunterlagen jedoch weiter aufgegliedert. Er habe dadurch Anhaltspunkte gegeben, an denen Bieter hätten erkennen können, worauf bei den Angeboten vom Auftraggeber Wert gelegt worden und welcher Erfüllungsgrad bei den jeweiligen Notenstufen gefordert gewesen war. Die in den Vergabeunterlagen insoweit vorgenommenen Festlegungen seien für fachkundige Bieterunternehmen, die den Maßstab für das Verständnis bildeten, hinreichend aussagekräftig und bestimmt. 

Anmerkung 

Während der Vergabesenat des OLG Düsseldorf in der jüngeren Zeit dem sog. Schulnotensystem (im Unter- wie im Oberschwellenbereich) wiederholt eine Absage erteilt hat, führt er nun erstmalig aus, unter welchen Bedingungen Auftraggeber doch nach diesem Wertungssystem verfahren können. Dies ist zu begrüßen, weil sich die öffentlichen Auftraggeber so bei der Beurteilung der Qualität von innovativen/kreativen Konzepten wieder stärker auf ihren Beurteilungsspielraum berufen können.

Dabei dürfte es allerdings darauf ankommen, dass der Auftraggeber das Notensystem bei den einzelnen Wertungskriterien weiter konkretisiert und seine Erwartungshaltung an die Angebote von den einschlägigen Bieterkreisen eingeschätzt werden kann. Diesbezüglich ist die Lektüre des Beschlusses aufschlussreich, der im Internet unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/VII_Verg_25_16_Beschluss_20161102.html .

Az.: 21.1.1.3

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