Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 279/2017 vom 11.04.2017
Oberlandesgericht Karlsruhe stoppt Konzessionsvergabe
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Konzessionsvergabe an das Elektrizitätswerk Mittelbaden AG gestoppt. Die Konzessionsvergabe sei nicht diskriminierungsfrei durchgeführt worden, sodass eine neue Ausschreibung durchgeführt werden muss.
Die Städte Achern, Renchen, Rheinau, sowie die Gemeinden Sasbach und Sasbachwalden beabsichtigten die Stromkonzession an die kommunal geprägte Elektrizitätswerke Mittelbaden AG & Co. KG zu vergeben. Die Süwag Energie AG als Klägerin war bis zum Jahr 2012 Konzessionsnehmerin der beklagten Städte und Gemeinden. In einem ersten Urteil aus dem Jahr 2014 wurde ein Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Netzes vom OLG verneint.
Daraufhin wurde ein zweites Konzessionierungsverfahren durchgeführt, welches ebenfalls dazu führte, dass die Kommunen mit dem Elektrizitätswerk Mittelbaden einen Stromkonzessionsvertrag schließen wollten. Das Angebot war aus Sicht der Kommunen besser zu bewerten als das der Klägerin. Die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht abgelehnt.
Urteil
Das OLG (Az.: 6 U 151/16 Kart; 6 U 152/16 Kart; 6 U 156/16 Kart; 6 U 153/16 Kart; 6 U 155/16 Kart) hat sich mit Urteil vom 03.04.2017 der Auffassung des Landgerichts nicht angeschlossen, sondern hob die angefochtenen Urteile auf und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Den Kommunen gab das OLG auf, ein neues, diskriminierungsfreies Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG durchzuführen. Die Vergabe der Stromkonzession bis zu diesem Zeitpunkt wurde den Kommunen untersagt.
Zur Begründung der Entscheidung führte das OLG aus, dass die für die Vergabe maßgeblichen Vorschriften des § 19 II Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 46 I Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht eingehalten worden sind. Die von der Kommune angewandten relativen Bewertungskriterien seien grundsätzlich zulässig.
Die Kommune müsse jedoch in der Ausschreibung angeben, wie sie den Abstand zwischen dem besten und nächstbesten Bewerber bewerte. Andernfalls sei ein ungebundenes, freies Ermessen aufseiten der Kommunen bei der Auswahl nicht auszuschließen und es bestünde die Gefahr, einer willkürlichen Bewertung und Manipulation des Ergebnisses.
Dies wurde von den Beklagten nach Ansicht des OLG bei verschiedenen Kriterien wie den bisherigen Ausfallzeiten nicht eingehalten. Ferner wurden Kriterien im Angebot der Klägerin, nach Auffassung des OLG, fehlerhaft bewertet. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
Das Urteil kann für zukünftige Vergabeverfahren an kommunale Verteilnetzbetreiber zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Um die genauen Auswirkungen auf die Vergabe zu beurteilen, ist es jedoch notwendig, die vollständigen, noch nicht veröffentlichten, Entscheidungsgründe zu kennen.
Die Beklagten haben nunmehr noch die Möglichkeit, die Klägerin zur Erhebung der Klage in der Hauptsache durch das Gericht verpflichten zu lassen. Dieses hätte dann darüber zu befinden, ob das Verbot des Abschlusses der Stromkonzessionsverträge aufgrund des im aktuellen Verfahren beanstandeten Konzessionierungsverfahrens aufrecht erhalten bleibt.
Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe ist im Internet unter www.olg-karlsruhe.de (Rubrik: Medien / Pressemitteilung) abrufbar.
Az.: 28.7.1-005/001 we