Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 367/2015 vom 13.05.2015

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Pflicht-Restmülltonne

Das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat mit Beschluss vom 18.03.2015 — Az.: OVG 9 N 171.13 — abrufbar unter: gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) entschieden, dass ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger eine Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Benutzung muss, soweit er nicht nachweisen kann, dass bei ihm keine überlassungspflichtigen „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen.

Es komme — so das OVG BB — nach § 7 Satz 4 GewAbfV auf die „Vorhaltung“ von mindestens einem Restmüllbehälter an, so dass es bei einem Grundstück mit mehreren gewerblichen Unternehmen sogar möglich sei, jedem Gewerbebetrieb die Nutzung einer eigenen Pflicht-Restmülltonne aufzugeben. Ziel der Vorschrift des § 7 Satz 4 GewAbfV sei es dabei, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen und Scheinverwertungen zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2007 — Az.: 1 BvR 1290/05; BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 — Az.: 7 C 25.03).

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich der Grundstückseigentümer sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt bzw. Gemeinde anschließen muss und insoweit auch gebührenpflichtig ist. Es kann somit für ein Grundstück mit mehreren gewerblichen Abfallbesitzern/-erzeugern auch eine einzige Pflicht-Restmülltonne auf dem Grundstück aufgestellt werden.

Nach dem OVG BB besteht hierauf allerdings kein Anspruch, weil § 7 Satz 4 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne für die Erzeuger-/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen vorsieht, d.h. für jeden Gewerbebetrieb ist die Nutzung einer Pflicht-Restmülltonne vorgegeben (vgl. Vetter NVwZ 2007, S. 1377). Deshalb kann sich eine Stadt bzw. Gemeinde nach dem OVG BB auch dazu entscheiden, dass jeder Erzeuger bzw. Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auf einem Grundstück mit mehreren Gewerbebetrieben eine eigene Pflicht-Restmülltonne zugeteilt bekommt. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es zu dieser Frage bislang nicht, wobei unter anderem aus abfuhrökonomischen Gründen, die Zuteilung einer gemeinsamen Pflicht-Restmülltonne im Einzelfall grundsätzlich sinnvoll sein kann.

Az.: II/2 31-02

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