Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 309/2016 vom 01.04.2016

Oberverwaltungsgericht Koblenz zu Gebäude-Abwasserleitungen

Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 12.02.2016 (Az.: 10 A 10840/15.OVG ) entschieden, dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Stadt nicht berechtigt ist, Vorgaben für die Verlegung von privaten Abwasserleitungen in Gebäuden auf privaten Grundstücken zu machen, die nicht mit einer ordnungsgemäßen Überlassung des dort anfallenden Abwassers oder mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage in einem Zusammenhang stehen. Die Stadt sei nur berechtigt, zu prüfen, ob eine Grundstücksentwässerungsanlage in einem Gebäude vorhanden sei und — etwa nach ihrer Dimensionierung — tatsächlich geeignet ist, das Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Die Prüfungsbefugnis erstrecke sich nicht auf die Einhaltung jedweder baurechtlicher Vorschriften zu Abwasseranlagen sowie einschlägiger DIN-Normen. Diese Prüfung obliege vielmehr den Bauaufsichtsbehörden.

Die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt sei damit nicht berechtigt, die Verlegung einer Abwasserleitung unter der Decke eines Lebensmittelmarktes als Verstoß gegen die Abwasserbeseitigungssatzung und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 — 1000 und DIN EN 12056-4) zu werten, denn die Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung sei dahin auszulegen, dass die Stadt nur berechtigt sei, die Abwasserleitungen im Gebäudeinneren im Hinblick auf die abwasserbeseitigungsrechtlich, bedeutsamen Belange zu prüfen.

Dieses seien nur solche Belange, welche die Anschlussfähigkeit des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage und deren ordnungsgemäßen Betrieb beträfen. Deshalb sei die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt nur berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage auf einem privaten Grundstück dahin zu überprüfen, ob eine solche Anlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und sie zum Beispiel nach ihrer Dimensionierung tatsächlich geeignet sei, das Abwasser nach Art und Menge der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Dabei könne auch der Schutz der öffentlichen Abwasseranlage vor Überlastung und Beschädigung berücksichtigt werden (vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 — Az.: 15 A 2349/14 - und OVG NRW vom 13.09.2012 — Az.: 15 A 1467/11 — jeweils zur Anordnung eines Fettabscheiders).

Dem Grundstückseigentümer könne damit auch aufgegeben werden, in seinem Gebäude abwassertechnische Anlagen zur (Vor)Reinigung des Abwassers vorzuhalten, wenn das im Gebäude anfallende Abwasser mit schädlichen oder gefährlichen Inhaltstoffen versetzt sei. Zu den Prüfungsbefugnissen der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde gehöre indes nicht, ob bauordnungsrechtliche Vorschriften eingehalten seien. Diese Prüfungsbefugnis obliege allein der Bauaufsichtsbörde.

Auch das OVG NRW (Beschluss vom 03.06.2009 — Az.: 15 A 996/09) hatte bereits darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich die Sache des Grundstückseigentümers sei, wo er eine Fettabscheider-Anlage auf seinem Grundstück errichtet. Hier sei lediglich ein Recht der Gemeinde denkbar, einem vom Grundstückseigentümer bestimmten Einbauort auf dessen Grundstück zu widersprechen, wenn der ausgewählte Ort dem Zweck einer Fettabscheider-Anlage entgegensteht. Deshalb spricht auch nach dem OVG NRW vieles dafür, dass die Gemeinde grundsätzlich nur befugt ist, über das „Ob“ des Einbaus zu entscheiden. Erst wenn der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) den Einbau nicht vornimmt und die Gemeinde die Einbauverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken will, darf sie — so das OVG NRW — die Einbaustelle bestimmen.

Az.: 24.1.2.3 qu

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