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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 196/2017 vom 30.01.2017
Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu Dauerwohnen auf Campingplätzen
Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 25.01.2017 (Az. 1 KN 151/15) die Änderung eines Bebauungsplans für einen Campingplatz für unwirksam erklärt. Auf dem Campingplatzgelände waren bereits Wochenendhäuser zulässig. In der Vergangenheit wurde das Gebiet aber zunehmend auch zum dauerhaften Wohnen genutzt. Der Bebauungsplan sollte diese Nutzung legalisieren und ein Nebeneinander von vorübergehendem und dauerhaftem „Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“ ermöglichen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin, die einen gesteigerten Zu- und Abfahrtsverkehr vor ihrem an der Zufahrtsstraße zum Platz gelegenen Wohnhaus befürchtete.
Der 1. Senat des OVG führt aus, dass der Plan vor allem deshalb unwirksam sei, weil die Baunutzungsverordnung (BauNVO) die gleichberechtigte Mischung von Ferienhäusern und Gebäuden zum dauerhaften Wohnen in einem Baugebiet nicht zulasse. Eine solche Mischung sehe der Plan aber vor. Daran ändere auch der Versuch nichts, mit dem „integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft" eine neue Wohnform zu definieren, für die die der BauNVO zu entnehmende Beschränkung nicht gelte. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Dauerwohnnutzungen auf Campingplätzen stellen die Städte und Gemeinden immer wieder vor Probleme. Nimmt das Dauerwohnen zu, stellt sich nicht selten die Frage, ab wann die Kommune gegen diese Nutzung vorgehen kann oder sogar muss, um einer eventuellen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans vorzubeugen. Umgekehrt kann sie sich, so die vorliegende Entscheidung, der Frage aber auch nicht einfach dadurch entziehen, dass sie den historisch gewachsenen Zustand durch eine Änderung des Bebauungsplans legalisiert.
Az.: 20.1.1.4.3-009/003