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StGB NRW-Mitteilung 311/2006 vom 21.04.2006
Oberverwaltungsgericht Lüneburg zur Friedhofsgebührensatzung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich mit Urteil vom 08.12.2005 (Az.: 8 KN 123/03) zur Unwirksamkeit einer Friedhofsgebührensatzung wegen einer fehlerhaften Kalkulation von Grabnutzungsgebühren geäußert. Der Antragsgegnerin hier die Kommune stehe bei der Bildung von öffentlichen Einrichtungen ein weites Organisationsermessen zu. Das die Antragsgegnerin dieses Ermessen durch die Zusammenfassung ihrer beiden Stadt- und der weiteren Ortsteilfriedhofe zu einer öffentlichen Einrichtung überschritten habe, werde von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Allerdings habe diese Entscheidung zur Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung grundsätzlich zur Folge, dass alle Kosten gleichermaßen auf alle Beteiligten umgelegt werden und demzufolge ein für alle gleicher Gebührensatz gebildet werde. Eine Ausnahme hiervon gelte jedoch, wenn auch bei einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung deutlich voneinander abgrenzbare, sog. Teilleistungsbereiche bestünden, die gesondert in Anspruch genommen werden könnten. Dann sei es jedenfalls zulässig, unter Umständen bei wesentlichen Unterschieden in der jeweiligen Inanspruchnahme sogar geboten, unterschiedliche Gebühren für einzelne Teilleistungsbereiche einzuführen.
Da die Antragstellerin keine Einheitsbestattung vorsehe, sondern dem Bestattungspflichtigen die Wahl zwischen sehr verschiedenen Grabarten lasse, die sich von der anonymen Urnenbeisetzung mit eingeschlossener Grabpflege für die gesamte Ruhezeit bis hin zu einer Erdbestattung in einer bevorzugt gelegenen Wahlgrabstätte erstrecken, sei es nicht zu beanstanden, wenn dafür auch getrennte Gebührentatbestände vorgesehen seien.
Jedenfalls müsse die Kommune als Folge der Entscheidung für verschiedene Teilleistungsbereiche für jeden einzelnen von ihnen die jeweilige Gebühr getrennt kalkulieren. Dazu seien zunächst gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereiches nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürften bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden. Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden könnten, seien daher als Kostenaufwand allein dieses Teilleistungsbereichs anzusetzen. Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so seien die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen. Kosten, die hierdurch entstünden, dass die Einrichtung auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werde, dürften hingegen als Allgemeinanteil nicht umgelegt werden, sondern gingen zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel.
Die danach umlagefähigen Kosten seien schließlich auf alle Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht nach § 5 Abs. 3 NKAG zu verteilen. Unterscheide sich in einem Teilleistungsbereich das jeweilige Ausmaß der Inanspruchnahme der Teileinrichtung wie hinsichtlich der Grabnutzungsgebühr -, so erfolge die Gebührensatzermittlung mit Hilfe von Gewichtungsfaktoren, den sog. Äquivalenzziffern in mehreren Schritten. Zunächst werde bezogen auf die Rechnungsperiode die Gesamtzahl der jeweils zu vergebenden, unterschiedlichen Nutzungsrechte mit dem jeweiligen Äquivalenzziffern multipliziert und dann würden die sich jeweils ergebenden Maßstabs- bzw. Recheneinheiten addiert. Wenn dann die in einer Rechenperiode anfallenden Gesamtkosten durch die Gesamtzahl der Maßstabs- bzw. Recheneinheiten dividiert werden, ergebe sich der Gebührenansatz pro Maßstabs- bzw. Recheneinheit. Die sich bei einem Kostendeckungsgrad von 100 % ergebende Gebühr werde schließlich dadurch ermittelt, dass die jeweilige Leistung, hier also dem jeweiligen Wahlgrabnutzungsrecht, zugeordnete Äquivalenzziffer mit dem Gebührensatz pro Maßstab- bzw. Recheneinheit multipliziert werde. Da für die mit Hilfe der Äquivalenzziffernberechnung erfolgte Maßstabsbildung gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG auf Art und Umfang der Inanspruchnahme abzustellen sei, d.h. die Bemessung des Gebührensatzes leistungs- und nicht kostenbezogen erfolge, sei auch bei der Bemessung der Äquivalenzziffern für Grabnutzungsgebühren auf das jeweilige Maß des Leistungsumfanges, nicht aber auch die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten abzustellen. Dementsprechend habe sich die Bemessung der Äquivalenzziffern für Grabnutzungsgebühren etwa an der Größe, Lage und Art des Grabes und der Dauer der Ruhezeit zu orientieren.
Ansatzfähig seien als betriebsbedingte Vorhaltekosten eines Friedhofes grundsätzlich auch die Kosten für unbelegte Grabfelder, da es zum ordnungsgemäßen Friedhofsbetrieb gehöre, Flächen für anstehende Bestattungen vorzuhalten. Ob dies auch dann gelte, wenn eine Vielzahl von Gräbern unbelegt sei und in absehbarer Zeit nicht für Bestattungen in Anspruch genommen werden, könne dahinstehen. Einen solchen Sachverhalt habe der Antragsteller selbst nicht dargelegt und er sei auch aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten handkolorierten Plänen über die Nutzung der Friedhöfe nicht ersichtlich.
Im Ansatz zutreffend berufe sich der Antragsteller darauf, dass von den umlagefähigen Kosten als Allgemeinanteil eines Friedhofes auch der öffentliche Grünanteil in Abzug zu bringen sei. Die Ermittlung dieses Anteils obliege jedoch der Einschätzung durch den Friedhofsträger; feste Prozentsätze, etwa die vom Antragsteller anfänglich geltend gemachten 20 %, könnten dazu nicht angegeben werden. Der Friedhofsträger habe sich für die sachgerechte Ausübung seines Einschätzungsermessens an dem Verhältnis zu orientieren, in dem der Kostenaufwand für die Grabfelder mit den Wegen und Gebäuden insgesamt zu den Kosten für die Einrichtung und Pflege der parkähnlichen Freiflächen bestehe.
Die Entscheidung kann unter Angabe des Aktenzeichens unter www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp abgerufen werden.
Az.: IV/2 873-00