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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 365/2018 vom 04.06.2018
Oberverwaltungsgericht Münster zu Kostenersatz
Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 27.02.2018 (Az.: 15 A 329/17) den Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW für die Sanierung eines privaten, funktionsuntüchtigen Grundstücksanschluss bestätigt. Nach dem OVG NRW war die Sanierung des privaten Grundstücksanschlusses erforderlich, weil dieser infolge von Axialverschiebungen schadhaft und undicht war und damit die technischen Anforderungen an Abwasseranlagen (wozu auch private Abwasserleitungen gehören) nach § 60 Abs. 1 WHG nicht mehr erfüllt waren.
Das OVG NRW folgte auch dem Vortrag des Klägers nicht, dass eine Verstopfung oder Verstopfungsgefahr Voraussetzung für die Annahme einer Erneuerungsbedürftigkeit sei, weil die private Grundstücksanschlussleitung nachweisbar schadhaft und undicht war. Die geltend gemachte Höhe des Kostenersatzanspruches war nach dem OVG NRW auch erforderlich, weil ein sachlich nicht mehr vertretbarer Mitteleinsatz bei der Sanierung des Grundstücksanschlusses nicht feststellbar war (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.07.2017 — Az.: 15 A 1108/16 und vom 23.03.2017 — Az.: 15 A 638/16).
Az.: 24.1.2 qu