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StGB NRW-Mitteilung 55/2018 vom 19.12.2017

Oberverwaltungsgericht Münster zu Vergabe von Kita-Plätzen

Ein knapp zweijähriges Kind darf seinen Kita-Platz in Münster nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 vorerst behalten. Nachdem die Stadt Münster ihm keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung zugeteilt, sondern nur die Betreuung in der Kindertagespflege angeboten hatte, hatten seine Eltern beim Verwaltungsgericht Münster im Wege einer einstweiligen Anordnung erwirkt, dass ihr Kind vorläufig in einer Kindertageseinrichtung betreut wird. Diese Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht das Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze beanstandet hatte, bestätigte nun das Oberverwaltungsgericht und wies die Beschwerde der Stadt Münster zurück.

Zur Begründung führte der 12. Senat aus, die Stadt Münster habe nicht nachgewiesen, dass die Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vergeben worden seien. Schon das Verwaltungsgericht habe in Anbetracht der Vergabe der Betreuungsplätze durch die jeweiligen Kita-Leitungen nicht feststellen können, dass der Vergabe der Betreuungsplätze in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde gelegen hätten. Diese Annahme habe die Stadt Münster auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt.

Die von der Stadt bei der Vergabe von Betreuungsplätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen herangezogenen Kriterien eröffneten zum Teil weitreichende Wertungsspielräume. Wie diese auszufüllen seien, sei unklar. Da nach Darstellung der Stadt Münster die Leitungen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen über die Vergabe der Betreuungsplätze selbst entschieden, sei die unterschiedliche Handhabung der Kriterien in den einzelnen Einrichtungen vorgezeichnet. Hinzu komme, dass aus besonderem Grund eine Vergabe im Einzelfall unabhängig von der Erfüllung dieser Aufnahmekriterien möglich sei.

Unter welchen Voraussetzungen eine solche Einzelfallentscheidung ergehen könne, habe die Stadt Münster nicht festgelegt. Zudem habe sie nicht dargelegt, dass sie sämtliche der für das Kind in Betracht kommenden Plätze in den Blick genommen und jeweils geprüft habe, warum ihm kein Platz habe zugeteilt werden können. Die Anordnung des Verwaltungsgerichts, dem Kind einen binnen 15 Minuten erreichbaren Platz zur Verfügung zu stellen, sei angesichts des in Eilverfahren bestehenden gerichtlichen Ermessens nicht zu beanstanden.
Das OVG hat darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist. (Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW vom 19.12.2017)

Az.: 35.0.8.1-001/004

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