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StGB NRW-Mitteilung 282/2016 vom 18.04.2016
Oberverwaltungsgericht Münster zur Aufnahme an Bekenntnisschulen
Mit Beschluss vom 21. März 2016 (AZ: 19 B 996/15) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bekenntnisangehörige Kinder an öffentlichen Bekenntnisschulen in NRW einen vorrangigen Aufnahmeanspruch haben, der sich unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt. Eine katholische Grundschule hatte im Aufnahmeverfahren unabhängig von der Religionszugehörigkeit die Schulweglänge zugrunde gelegt. Bei einem Anmeldeüberhang hatte sie einen katholischen Schüler abgelehnt, jedoch bekenntnisfremde Schüler mit einem kürzeren Schulweg aufgenommen.
Nach der Entscheidung des OVG Münster gewährt Art. 12 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung bekenntnisangehörigen Kindern einen im Grundsatz vorbehaltlosen Zugang zu Schulen ihres Bekenntnisses, während Art. 13 der Landesverfassung bekenntnisfremden Kindern einen Anspruch auf Zugang zu einer Bekenntnisschule nur ausnahmsweise dann einräumt, wenn sie in zumutbarer Entfernung weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule erreichen können. Die ausführliche Pressemitteilung des OVG Münster kann unter http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/09_150322/index.php eingesehen werden.
Az.: 42.1.11-002/001