Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 182/2016 vom 12.02.2016

Oberverwaltungsgericht NRW zu § 6 Abs. 5 KAG NRW

Nach § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren (wie z. B. die Wassergebühr, Abfallgebühr, Schmutzwassergebühr, Niederschlagswassergebühr) als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das OVG NRW hat mit Urteil vom 11.11.2015 (Az.: 9 A 916/14 — abrufbar unter: www.nrwe.de) klargestellt, dass diese durch Artikel X Nr. 3 des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW . 2007, S. 380) in das KAG NRW eingefügte und am 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Vorschrift dahin verfassungskonform auszulegen ist, dass der Eigentümer, der ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erworben hat, nicht wegen persönlicher Gebührenrückstände des Voreigentümers zur Duldung der Vollstreckung in das von ihm erworbene Grundstück verpflichtet ist.

Mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz ist § 6 Abs. 5 KAG NRW nach dem OVG NRW dahin zu verstehen, dass die erworbene Rechtsposition nicht durch die nachträgliche (gesetzliche) Begründung einer öffentlichen Last beeinträchtigt wird ( so auch: BGH, Urteil vom 11.Mai 2010 — Az.: IX ZR 127/09 — zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Der Landesgesetzgeber hat — so das OVG NRW — für § 6 Abs. 5 KAG NRW keine Übergangsvorschrift vorgesehen, so dass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung damit auch Benutzungsgebühren aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung (vor dem 17. Oktober 2007) von der Einstufung als öffentliche Last erfasst werden.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes und im Hinblick auf das durch Art. 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht könne die Regelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW nicht unbegrenzt auf alle noch nicht erfüllten rückständigen Gebührenansprüche angewendet werden. Der Eigentümer eines Grundstücks, in das vollstreckt werden soll, hat damit nach dem OVG NRW das Grundstück  „lastenfrei“ erworben, wenn er das Grundstück vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG NRW am 17.10.2007 hat.

Az.: 24.1.2.1 qu

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