Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 109/2018 vom 15.01.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Abfallsammlung auf Privatgrundstück

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 6.10.2017 (- 11 A 353/17 — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de ) klargestellt, dass ein gewerblicher Sammler, der einen Alttextilien-Container auf einem Privatgrundstück aufgestellt hat, ordnungsrechtlich nicht als sog. Zweckveranlasser angesehen werden kann, wenn sich die Nutzer des Alttextilien-Containers beim Anfahren des Containers verkehrswidrig verhalten.

Der Aufsteller bezwecke lediglich die Befüllung seines Containers aber nicht das bei der Befüllung (unter Umständen) auftretende verkehrswidrige Verhalten der Benutzer. Deshalb könne eine Stadt in einem solchen Fall nicht ordnungsrechtlich auf der Grundlage des § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) gegen den gewerblichen Sammler vorgehen.

Weiterhin sieht das OVG NRW (Beschlüsse vom 6.10.2017 — 11 A 353/17- und vom 14.12.2016 (— 11 B 1346/16- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) keine Rechtsgrundlage darin, dass eine Stadt auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechtes (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) die Entfernung des Containers von dem Privatgrundstück einfordern kann. Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht bildet — so das OVG NRW — keine Rechtsgrundlage dafür, dass auf einem privaten Grundstück unerlaubt abgestellte Alttextilien-Container entfernt werden können. Private Rechte und Rechtsgüter — wie das Eigentum — werden nach dem OVG NRW durch die Zivilgerichte geschützt.

Die Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei- und Ordnungsbehörden erstreckt sich in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte nur dann und ausnahmsweise auf rein private Rechte, wenn gerichtlicher Rechtsschutz durch die Zivilgerichte nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne die Hilfe der Polizei und der Ordnungsbehörden die Verwirklichung des in Frage stehenden Rechts Gefahr liefe, vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden.

Dieses Tatbestandsmerkmal sei typischerweise dadurch erfüllt, dass eine Klage mangels Kenntnis der Person oder Anschrift des Schuldners nicht erhoben oder zugestellt werden könne. Erforderlich sei außerdem, dass der Inhaber des betroffenen privaten Rechts ein Einschreiten der Behörde (oder der Polizei) beantragt (vgl. OVG NRW, Urt. vom 16.6.2014 — 11 A 2816/12 —).

Vor diesem Hintergrund sah das OVG NRW in den entschiedenen Fällen ein Einschreiten durch die Stadt als unzulässig an, weil auf dem Altkleider-Container der Name und die Telefon-Nummer des Aufstellers zu finden war. Den Grundstückseigentümern wäre es deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, durch eine Anrufung der Zivilgerichte gegen die fortdauernde Beeinträchtigung ihres Grundeigentums vorzugehen.

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Nichteinholung des Einverständnisses eines privaten Grundstückseigentümers zur Aufstellung eines Abfallsammel-Containers auf dessen Privat-Grundstück durch einen gewerblichen Sammler aber eine Verletzung privater Rechtspositionen darstellt, was abfallrechtlich dazu führen kann, dass die gewerbliche Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt wird, weil sich der gewerbliche Sammler wegen der Missachtung der Rechtsordnung als schlichtweg unzuverlässig erweist (so: OVG NRW, Beschl. vom 22.12.2015 — 20 A 2077/14 —; OVG NRW, Urt. vom 7.5.2015 — 20 A 2670/13 und 20 A 316/14 —; OVG Saarland, Beschl. vom 6.10.2014 — 2 B 348/14 —, AbfallR 2014 S. 305 LS; VG Düsseldorf, Urteile vom 19.10.2017 - Az.: 17 K 2644/17 - und 29.09.2017 - Az.: 17 K 12388/17 — jeweils abrufbar unter: www.justiz.nrw.de).

Unabhängig davon ist straßenrechtlich eine unerlaubte Sondernutzung auch dann gegeben, wenn z. B. Alttextilien-Container zwar auf einem privaten Grundstück abgestellt worden sind, aber von der öffentlichen Verkehrsfläche bedient bzw. benutzt werden müssen (OVG NRW, Urt. vom 16.6.2014 — 11 A 2816/12; OVG NRW, Beschl. vom 17.12.2012 —11 B 1130/12 —; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2017 - Az.: 17 K 12388/17 — jeweils abrufbar unter: www.justiz.nrw.de jeweils abrufbar unter: www.justiz.nrw.de).

Denn Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs, da die mit der Benutzung verbundenen Handlungen — Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen der Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung — keine Vorgänge sind, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern sie sind ausschließlich der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers des Sammelcontainers zuzurechnen (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 15.7.1999 — 23 B 334/99 —).

Az.: 25.0.2.1 qu

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