Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 169/2018 vom 19.02.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Abwasserabgabe

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 20.11.2017 (Az.: 9 A 1686/11 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) zur Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG des Bundes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW a. F. (seit dem 16.07.2016: § 8 Abs. 2 AbwAG NRW) entschieden. Gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG des Bundes können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser (in ein Gewässer) ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a. F. (seit dem 16.07.2016: § 8 Abs. 2 AbwAG NRW) bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Enthält die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis schärfere Anforderungen müssen auch diese eingehalten werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW a. F. ; seit dem 16.07.2016: § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG NRW).

Eine Abgabefreiheit kann nach dem OVG NRW hiernach nur gewährt werden, wenn in dem betreffenden Veranlagungsjahr eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis vorhanden ist. Ein Befreiungsanspruch scheitert deshalb bereits dann, wenn die Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich formal illegal erfolgte. Insoweit hat das OVG NRW seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2004 — Az. 9 A 3750/02).

Nach dem OVG NRW reicht auch die in einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung enthaltene Duldung der Einleitung in ein Gewässer nicht aus, um die Abgabefreiheit zu ermöglichen. Die Duldung verleiht nach dem OVG NRW im Gegensatz zu einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis kein Einleitungsrecht, sondern sie befreit lediglich von den Folgen einer an sich rechtswidrigen Gewässerbenutzung. Sie wirkt damit nach dem OVG NRW nur in ordnungsrechtlicher Hinsicht. Abgabenrechtlich solle die widerrechtliche Einleitung hingegen nicht begünstigt werden, weil sie eben keine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis sei.

Offen gelassen hat das OVG NRW allerdings, ob ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn eine wasserrechtliche Duldung lediglich den Zeitraum zwischen dem Gültigkeitsende einer alten und dem Geltungsbeginn einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis „überbrückt“. Dieses kann etwa dann der Fall sein, wenn die zuständige Wasserbehörde über einen bei ihr durch die Gemeinde frühzeitig (rechtzeitig) gestellten sowie positiv zu bescheidenen Antrag auf Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht rechtzeitig entschieden hat und während dieses „Überbrückungszeitraumes“ die materiellen Befreiungsvoraussetzungen offensichtlich vorlagen.

Gleichzeitig stellt das OVG NRW heraus, dass die Regelung in § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a. F. (seit dem 16.07.2016: § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG NRW) ein Ausnahmetatbestand ist, der von der Abwasserabgabe befreit und deshalb der Abgabepflichtige (und nicht die Festsetzungsbehörde) das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen muss. Kann er dieses nicht, so geht dieses zu seinen Lasten (vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.11.2011 — 9 A 129/08 und 20.01.2010 — 9 A 3055/08 — zur materiellen Beweislast).

Schlussendlich macht das OVG NRW deutlich, dass es zu der Auffassung neigt, dass die bloße Nicht-Erwähnung des Anschlusses eines Gewässers an das Regenwasserkanalnetz in Satz 3 in Ziff. 1.3 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen — IV-9 031 001 2104 — vom 26.05.2004 (so genannter Trennerlass) der Befreiung von der Abwasserabgabe nicht entgegensteht. Denn diese Verwaltungsvorschrift beinhaltet — so das OVG NRW - wegen ihres insoweit offenen Wortlauts („können zusätzlich angeschlossen sein“ und nicht etwa „dürfen nur zusätzlich angeschlossen werden“) wohl schon keine abschließende Aufzählung der Anschlussmöglichkeiten an das Regenwasserkanalnetz.

Im Übrigen dürfte es sich — so das OVG NRW — bei dieser Aufzählung auch nicht um eine durch den sog. Trennerlass eingeführte und bekannt gemacht allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik handeln, weil hierunter nach Satz 1 der Ziffer 1.1 des Erlasses lediglich die „nachstehenden Anforderungen zur Schadstoffminderung“ fallen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Anschluss eines Gewässers an das Regenwasserkanalnetz gegen den durch den sog. Trennerlass eingeführten und bekannt gemachten allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat, dürfte nach dem OVG NRW daher grundsätzlich entscheidend sein, ob es sich bei dem gezielt in die Regenwasserkanalisation aufgenommen Wasser um nicht verschmutztes oder nur gering verschmutztes Wasser handelt, welches nicht abwassertechnisch behandelt werden musste.

Az.: 24.1.1 qu

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