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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 134/2017 vom 05.12.2016
Oberverwaltungsgericht NRW zu Abwasserentsorgung
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.10.2016 (Az. 15 A 872/15) erneut entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, bei einem Druckentwässerungsnetz auf ihre Kosten die Ersatzbeschaffung, die Reparatur und Instandsetzung der Druckpumpe sowie der Steuereinheit auf einem Grundstück des Anschlussnehmers (Kläger) durchzuführen.
Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Abwasserbeseitigung von privaten Grundstücken mit der sog. Druckentwässerungstechnik durch, so kann die Gemeinde — so das OVG NRW - dem Grundstückseigentümer in der Abwasserbeseitigungssatzung aufgeben, auf seinem Grundstück und auf seine Kosten eine ausreichend bemessene Druckpumpe (Druckstation) sowie die dazu gehörige Druckleitung einschließlich des Pumpenschachtes zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten bzw. zu erneuern.
Das OVG NRW sieht in einer solchen satzungsrechtlichen Regelung auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Es steht nach dem OVG NRW im weiten Ermessen der Gemeinde, welche abwassertechnische Lösung sie in der Abwasserbeseitigungssatzung zur Grundstücksentwässerung vorsieht, so dass sie sich auch für ein Druckentwässerungssystem entscheiden kann (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2013 — Az. 15 A 2596/12).
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht das OVG NRW auch nicht darin, dass der Kläger als Grundstückseigentümer eine Ersatzbeschaffung durchführen muss. In einem solchen Fall sei ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst dann anzunehmen, wenn sich die (finanzielle) Zusatzbelastung als unzumutbar erweisen würde. Dieses ist nach der Rechtsprechung des OVG aber regelmäßig nicht der Fall.
Az.: 24.1.1.1 qu