Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 242/2013 vom 22.03.2013

Oberverwaltungsgericht NRW zu Altkleidercontainern

In jüngster Zeit haben sich die Verwaltungsgerichte vermehrt mit dem Thema der illegal aufgestellten Alttextilcontainern auf öffentlichen Flächen in Städten und Gemeinden (vgl. hierzu auch Mitteilungen StGB NRW Januar/Februar 2013 Nr.96, 97 und 98) beschäftigt. Nach dem VG Neustadt/Weinstraße (Urteil vom 27.02.2013 — Az.: 4 L 90/13.NW) ist eine Sondernutzungserlaubnis auch dann notwendig, wenn die Container zwar auf privaten Grund aufgestellt werden, ihre Benutzung aber nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist. Die mit der Benutzung verbundenen Handlungen — Lektüre einer Gebrauchsanweisung, öffnen einer Klappe, einwerfen von Kleidung — sind keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern ausschließlich der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen sind (so bereits auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2012 — Az.: 16 K 7510/11 — abrufbar unter www.nrwe.de; Mitteilungen StGB NRW Januar/Februar 2013 Nr. 96).

Fehlt eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) für die Nutzung öffentlicher Flächen, so reicht diese formelle Illegalität nach dem OVG NRW (Beschluss vom 17.12.2012 — Az.: 11 B 1330/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de —Rz. 5 der Beschlussgründe) aus, um die Beseitigung straßenrechtlich nach § 22 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW anzuordnen (ebenso: VG Leipzig, Urteil vom 21.01.2013 — Az.: 1 L 542/12).

Zugleich kann nach dem OVG NRW (Beschluss vom 17.12.2012 — Az.: 11 B 1330/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de — Rz. 11ff. der Beschlussgründe) mit der Beseitigungsanordnung das Unterlassen des zukünftigen Aufstellens von Containern verfügt werden. Nach dem OVG NRW reicht schon eine in unregelmäßigen Zeitabständen und jeweils nur kurzfristig aber wiederholt ausgeübte unerlaubte Tätigkeit, um ein zukünftiges Unterlassen anzuordnen. Die Gemeinde könne schließlich nicht das gesamte öffentliche Straßennetz ununterbrochen auf zum Teil nur kurzfristige Sondernutzung kontrollieren.

Unerheblich ist nach dem OVG NRW (Beschluss vom 17.12.2012 — Az.: 11 B 1330/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de — Rz. 13 der Urteilsgründe) auch, ob die Altkleidersammlung vor dem Hintergrund einer gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt, denn selbst karitative Organisationen sind nicht vom Erfordernis der vorherigen Einholung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Alttextilien-Containern befreit (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 14.3.1996 — Az.: 1 B 102/96 -, GewArch 1996, S. 376f.).

Az.: II/2 31-02

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