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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 178/2016 vom 19.02.2016
Oberverwaltungsgericht NRW zu Anlagen an Gewässern
Das OVG NRW hat sich mit Beschluss vom 03.11.2015 (Az. 20 A 1389/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) erneut mit der Verantwortlichkeit für Anlagen an Gewässern (z.B. einer Verrohrungen an einem Fluss) auseinandergesetzt. Das OVG NRW stellt in Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung erneut klar, dass Anlagen an Gewässern im Sinne des § 36 WHG (§ 94 LWG NRW) Einrichtungen sind, mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 — Az. 20 A 20/13 und Urteil vom 20.03.2014 — Az. 20 A 293/11). Liegt eine sog. Anlage an einem Gewässer (hier: eine Gewässer-Verrohrung) vor, so ist der Anlageneigentümer zur Unterhaltung dieser Anlage verpflichtet und nicht die gewässerunterhaltungspflichtige Stadt bzw. Gemeinde, welche lediglich den ordnungsgemäßen Wasserdurchfluss durch die entsprechende Anlage (hier: eine Gewässerverrohrung) sicherstellen muss.
In dem entschiedenen Einzelfall war die Gewässer-Verrohrung mehrere 100 m lang und in ihrer Gesamtlänge durch mehrere sukzessiv vorgenommene und letztlich aneinander anschließende Teilmaßnahmen entstanden. Sie war damit das Ergebnis von mehreren grundstücksbezogenen Einzelmaßnahmen. Die Verrohrung des Gewässers erfolgte, um die Fläche oberhalb des betreffenden Baches anderweitig nutzen zu können.
Dabei sei es — so das OVG NRW - das Wesen jeder Gewässerverrohrung, dass das Wasser in eine bestimmte Richtung geleitet wird und durch die Rohre fließt. Diese technische Wirkungsweise für den Wasserabfluss sei nicht gleichbedeutend mit einer hierauf gerichteten wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung. Die in Rede stehende Gewässerverrohrung diente daher nach dem OVG NRW allein privatnützlichen, aber nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken, mit der Folge, dass die Stadt bezogen auf die Gewässerverrohrung nicht unterhaltungspflichtig war.
Az.: 24.0.16.1