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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 133/2017 vom 05.12.2016
Oberverwaltungsgericht NRW zu Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.09.2016 (Az. 15 A 2112/15 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) erneut klargestellt, dass eine Rohrleitung einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage einer Gemeindebilden kann. Ob eine Rohrleitung einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage darstellt, hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob diese zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und hierzu durch Widmung entsprechend bestimmt worden ist. Dabei ist die Widmung im Bereich der Abwasserbeseitigung nach dem OVG NRW nicht formgebunden. Sie kann auch schlüssig (konkludent) erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die Rohrleitung (Anlage) als Teil der gemeindlichen Abwasseranlage in Anspruch nehmen zu wollen.
Das OVG NRW führt weiterhin aus, dass es im Hinblick auf den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation auch keinen Bestandsschutz für die Zukunft gibt. Insoweit unterstreicht das OVG NRW abermals seine bislang ergangene Rechtsprechung, wonach mit dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Der Anschluss dient dem Zweck, das Niederschlagswasser, welches auf privaten Grundstücken anfällt, ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
Der Anschluss- und Benutzungszwang stellt sich damit nach dem OVG NRW im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz als verhältnismäßig dar. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation ist eine zulässige, gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und somit Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz.
Az.: 24.1.1.1