Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 737/2017 vom 09.11.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Anschlusspflicht für Niederschlagswasser

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 11.10.2017 (Az.: 15 B 1093/17 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses auch die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) beinhalten kann. In dem entschiedenen Einzelfall war durch die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen worden, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück durch den Bau einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage zu versickern ist.

In dem entschiedenen Fall hatte auch die untere Wasserbehörde der Konzeption einer Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück zugestimmt. In diesem Fall schließt dann der Planfeststellungsbeschluss nach dem OVG NRW die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) ein, so dass ein Anschluss- und Benutzungszwang durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt an die öffentliche Abwasserkanalisation bezogen auf das Niederschlagswasser nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich bezogen auf ein Planfeststellungsverfahren eine abwasserbeseitigungspflichtige Stadt bereits in dieses Verfahren einbringen sollte, wenn sie den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserkanalisation vorgesehen hat und erreichen möchte. Das OVG NRW weist zwar in seinem Beschluss vom 11.10.2017 (Az.: 15 B 1093/17) ausdrücklich daraufhin, dass eine untere Wasserbehörde nicht die Freistellungsentscheidung der abwasserbeseitigungspflichten Stadt ersetzen kann.

Der Fall eines Planfeststellungsverfahrens ist aber — so das OVG NRW - anders gelagert. Die Planfeststellungsbehörde kann hier speziell aus der gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung auch über die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser entscheiden, denn durch die Planfeststellung werden — vorbehaltlich spezialgesetzlich geregelter Einschränkungen — alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).

Az.: 24.1.1 qu

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