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StGB NRW-Mitteilung 116/2018 vom 02.01.2018
Oberverwaltungsgericht NRW zu Anspruch auf öffentliche Toiletten
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (Az.: 15 E 830/17 und 15 E 831/17) entschieden, dass ein Bürger keinen Anspruch auf die Aufstellung öffentlicher Toiletten im Stadtgebiet hat. Es hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, das dem unter krankhaftem Harndrang leidenden Mann Prozesskostenhilfe für ein Klage- und ein Eilverfahren versagt hatte.
Der Kläger, welcher die Kosten der Gerichtsverfahren nicht selbst aufbringen konnte und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hatte, wollte eine Stadt verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten zu schaffen und kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Übergangsweise verlangte er im Eilverfahren die Aufstellung von Dixi-Toiletten. Nach dem OVG NRW setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Hieran fehle es nach dem OVG NRW. Es gebe keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Aus den Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergebe sich kein Anspruch des Bürgers auf Schaffung bestimmter gemeindlicher Einrichtungen. Ein solcher Anspruch sei im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise aus den Grundrechten, insbesondere der Menschenwürde, ableitbar. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können.
Dass nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Außerdem könne auch kein kostenfreier Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangt werden, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse.
Az.: 24.1.1 qu