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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 732/2006 vom 19.10.2006
Oberverwaltungsgericht NRW zu Beitrag und Regenrückhaltung
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 25.07.2006 (Az.: 15 A 2089/04) in Anknüpfung an seinen Beschluss vom 17.03.2005 (Az:: 15 A 809/03) nochmals klargestellt, dass der wirtschaftliche Vorteil für einen Grundstückseigentümer mit Blick auf die Ableitungsmöglichkeit für Regenwasser gemindert ist, wenn ihm durch die Gemeinde aufgegeben wird, auf seine Kosten eine private Regenwasserrückhaltung vor Einleiten des Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage auf seinem Grundstück durchzuführen. Nach dem OVG verstößt in diesem Zusammenhang bereits die volle Teilbeitragserhebung für die Regenwasserableitungsmöglichkeit gegen § 8 Abs. 6 KAG NRW und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Deshalb muss sich nach dem OVG NRW der geminderte wirtschaftliche Vorteil bereits in der Höhe des Beitrages niederschlagen.
Nur zur Klarstellung wird seitens der Geschäftsstelle daraufhin gewiesen, dass die Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 17.03.2005 (Az:: 15 A 809/03) nicht dahin missverstanden werden dürfen, dass der wirtschaftliche Vorteil nicht gemindert ist, wenn die Fälle, in denen eine Regenwasserrückhaltung auf dem zu veranlagenden Grundstücken eingefordert wird, unter 10 % aller Anschlussfälle liegt. Denn diese Ausführungen des OVG NRW in dem Beschluss vom 17.3.2005 (Az:: 15 A 809/03) betreffen nur die Frage, ob in der Beitragssatzung bereits eine ausdrückliche Regelung für diese Fälle getroffen werden muss. Dieses ist nach dem OVG NRW nur dann der Fall, wenn mehr als 10 % aller Anschlussfälle derartige Fallkonstellationen betrifft. Liegen die Fälle unter 10 % bedarf es keiner gesonderten satzungsrechtlichen Regelung, dennoch muss wegen des geminderten wirtschaftlichen Vorteils die Höhe des Teilanschluss-Beitrags für die Ableitung von Niederschlagswasser (Regenwasser) reduziert werden. Diese kann z.B. ohne eine erforderliche, beitragssatzungsrechtliche Regelung über eine Billigkeitsentscheidung erfolgen.
Az.: II/2 24-22 qu/g