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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 301/2012 vom 03.05.2012
Oberverwaltungsgericht NRW zu Bierbikes und Partybikes
Die Nutzung von Bierbikes und Partybikes im öffentlichen Straßenraum ist kein Gemeingebrauch. Es handelt sich um Sondernutzung, weil die Zweckbestimmung der Verkehrsvorgänge mit solchen Bikes verkehrsfremd ist. Der Hauptzweck besteht nach Auffassung des OVG NRW darin, Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen auf der Straße durchzuführen und nicht in einer Ortsveränderung zum Personentransport (OVG NRW, Urteile vom 23.11.2011, AZ: 11 A 2511 aus 10 und 11 A 2325 aus 10).
Az.: III 642-35