Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 361/2004 vom 20.04.2004

Oberverwaltungsgericht NRW zu Brauchtumsfeuern

Das OVG NRW hat sich mit Beschluss vom 07. April 2004 (Az.: 21 B 727/04) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein sog. Brauchtumsfeuer vorliegt. Feuer sind demnach nur dann Brauchtumsfeuer, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Dem-gegenüber sind Feuer, mit denen der Zweck verfolgt wird, pflanzliche Abfälle aller Art zu entsorgen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 07.04.2004 insoweit die Beschwerde eines Landwirtes aus Dortmund-Menglinghausen gegen einen Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 31.03.2004 zurückgewiesen. Mit seinem Rechtsmittel wollte der Landwirt und Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung die Genehmigung für ein Osterfeuer auf seinem land-wirtschaftlichen Grundstück von der Stadt Dortmund erstreiten.

Das OVG NRW führt zur Begründung im Einzelnen aus: Das Abbrennen von Osterfeuern spiele sich nicht im rechtsfreien Raum ab. Osterfeuer seien unter vielfältigen Gesichtspunk-ten des Umweltschutzes, aber auch des Schutzes von Kleintieren problematisch. Osterfeuer fänden ihre Rechtfertigung allein in der Brauchtumspflege, die mit den heutigen Anforde-rungen insbesondere in abfall- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht abzustimmen sei. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass mit der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01. Mai 2003 auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beurteilen sei. Nach § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dürften Abfälle grundsätz-lich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden. Mithin seien Feuer, die dem Zweck der Beseitigung von Pflanzenschnitt dienen würden, grundsätz-lich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden würden. Bestehe der Zweck des Feu-ers demgegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern solle das Feuer ausschließlich dem Brauchtum dienen, so richte sich seine Zulässig-keit nach § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG NRW). § 7 LImSchG NRW rege-le das Verbrennen im Freien. Bezogen auf den zu entscheidenden Fall drängte sich nach dem OVG NRW der Eindruck auf, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie oder zumin-dest ganz wesentlich um die – kostengünstige – Beseitigung seines Herbst- und Frühjahrs-schnittes der Bäume, Sträucher, Büsche und einer 300 m langen Hecke ging, die auch zur Osterzeit verboten sei. Der Beschluss der OVG NRW vom 7. April 2004 (Az.: 21 B 727/04 ist unanfechtbar.


Az.: II/2 32-00-18 qu/g

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