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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 495/2018 vom 12.07.2018
Oberverwaltungsgericht NRW zu Duldungsbescheiden
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 20.11.2017 (Az. 9 A 1486/15 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass der Erlass eines Duldungsbescheides wegen Abwassergebührenforderungen voraussetzt, dass der zugrunde liegende Abgabeanspruch ordnungsgemäß festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist. Die Duldungspflicht ist – so das OVG NRW – nämlich nach dem Grundsatz der Akzessorietät abhängig von der so genannten „Erstschuld“ (Gebührenschuld) und setzt das Bestehen einer Abgabeschuld (Gebührenschuld) voraus. Dazu gehört auch, dass die Erstschuld dem richtigen Adressaten wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Abgabenordnung). Dieses war nach dem OVG NRW in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben.
Die beklagte Stadt konnte sich nach dem OVG NRW nicht auf die Bekanntgabe-Vermutung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Abgabenordnung berufen. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. § 122 Abs. 2 Abgabenordnung findet aber nur dann Anwendung, wenn das maßgebliche Schriftstück tatsächlich an die Post weitergeleitet wurde.
Dieses konnte im vorliegenden Fall – so dass OVG NRW – nicht festgestellt werden. Die beklagte Stadt hatte wiederholt eingeräumt, dass sie den Zeitpunkt der Aufgabe der Bescheide zur Post nicht belegen kann. Es befanden sich insbesondere keine sog. „Abvermerke“ zu den drei Gebührenbescheiden in den Verwaltungsvorgängen. Sonstige Tatsachen, aus denen auf eine Übergabe der Bescheide zur Post geschlussfolgert hätte werden können, z. B. ein Postausgangsstempel oder ein Eintrag in ein Postausgangsbuch, wurden von der beklagten Stadt nicht geltend gemacht und ließen sich den vorliegenden Unterlagen auch nicht entnehmen.
Die Beschreibung des weitgehend automatisierten Verfahrens der Bescheid-Erstellung reicht insoweit nach dem OVG NRW aber nicht aus. In Anknüpfung daran waren die Duldungsbescheide deshalb rechtswidrig, weil die zugrunde liegenden Forderung nicht vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung) festgesetzt worden war.
Az.: 24.1.2.1 qu