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StGB NRW-Mitteilung 320/2010 vom 19.08.2010
Oberverwaltungsgericht NRW zu Hundesteuer und Existenzminimum
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat in einem aktuellen Urteil vom 08.06.2010 (Az.: 14 A 3021/08) entschieden, dass es wegen des Charakters der Hundesteuer als Aufwandsteuer nicht darauf ankomme, ob sich der Steuerpflichtige im Einzelfall den Aufwand der Hundehaltung eigentlich nicht leisten kann. Begründet wird dies damit, dass die Hundesteuer als Aufwandsteuer nicht an Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen anknüpft, sondern an einen Aufwand, den sich dieser leistet.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in der Vorinstanz stellen danach die angefochtenen Bescheide nicht deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Abgabefreiheit als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit dar, weil mit ihnen verfassungswidrig das Existenzminimum besteuert würde. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, zu deren Erhebung die Gemeinden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ermächtigt sind. Aufwandsteuern erfassen den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuern damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Die Erhebung der - auch erhöhten - Hundesteuer von Sozialhilfeempfängern ist danach generell kein übermäßiger und somit unverhältnismäßiger Eingriff. Zu Unrecht meint das erstinstanzliche Verwaltungsgericht, es sei wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig, wenn eine Steuer aus demjenigen zu bezahlen sei, was der Staat dem Einzelnen zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins als Existenzminimum zur Verfügung stelle. Richtig sei alleine, dass der Staat einkommensteuerrechtlich das Existenzminimum freistellen muss. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen.
Dies lässt sich aber nicht auf die Besteuerung getätigten Aufwands übertragen. Während bei der Besteuerung des Existenzminimumeinkommens die bloße Tatsache der Erzielung des Einkommens die Steuerpflicht auslösen würde, so dass beim Steuerpflichtigen unvermeidlich weniger als das Existenzminimum zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs übrig bleibt, liege die Auslösung der Steuerpflicht bei der Aufwandsteuer in der Hand des Steuerpflichtigen.
Die Verwendung des Existenzminimumeinkommens sei Sache desjenigen, der es erzielt. Es gebe keine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, jenem durch Steuerbefreiung einen Aufwand zu ermöglichen, den er sich mit der Steuer nicht leisten könne. Daher sei die erhöhte Besteuerung der Hundehaltung regelmäßig auch bei Sozialhilfeempfängern keine unverhältnismäßige Belastung.
Auch eine erdrosselnde Wirkung der Steuer liege nicht vor, da die erhöhte Hundesteuer nicht zu einem faktischen Verbot der Haltung gefährlicher Hunde im Sinne des Hundesteuerrechts führe, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliege.
Des Weiteren hat das OVG NRW entschieden, dass es im Ergebnis unbedenklich sei, Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Überdurchschnittlich häufig erweise sich diese Hunderasse jedes Jahr — bezogen relativ auf die registrierte Population - bei Beißvorfällen mit Menschen gegenüber den nach dem Landeshundegesetz von der Rasse her nicht gesondert, sondern als nur "große Hunde" erfassten Hunderassen im oberen Bereich angesiedelt. Extrem sei diese Auffälligkeit bei Beißvorfällen mit Tieren, wo der American Staffordshire Terrier jedes Jahr zum Teil deutlich gegenüber "großen Hunden" die Spitzenstellung eingenommen hat.
Die Einwände der Kläger gegen die Stichhaltigkeit der nordrhein-westfälischen Statistik greifen nach der Entscheidung nicht durch. Die genannte statistische Auffälligkeit der Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier reiche aus, die Entscheidung des Satzungsgebers, diese Rasse wegen ihrer abstrakten Gefährlichkeit einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, als sachlich gerechtfertigt und damit nicht willkürlich zu bewerten.
Az.: IV/1 933-01