Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 337/2018 vom 24.05.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Kleinkläranlagen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26.02.2018 (Az.: 15 B 853/17 — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) seine ständige Rechtsprechung fortgeführt, wonach der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserkanalisation das abwassertechnische Optimum darstellt. Deshalb ist eine Kleinkläranlage auf einem privaten Grundstück mit einem Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation nicht gleichwertig, so dass diese stillzulegen ist, wenn vor dem Grundstück ein öffentlicher Kanal errichtet worden ist.

Die zentralisierte Abwasserbeseitigung bietet eine höhere Gewähr an Funktionsfähigkeit, in dem sie die Überwachung der Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen überflüssig macht. Nach dem OVG NRW ergibt sich auch aus der Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht anderes. Zwar ist dort geregelt, dass die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen auch dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen kann. Mit dieser Regelung wollte der Bundesgesetzgeber -  so das OVG NRW — jedoch den abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden lediglich einen Spielraum für die Optimierung ihrer (öffentlichen) Entsorgungskonzepte eröffnen, weil dezentrale Entsorgungseinrichtungen unter Umständen kostensparender sein können als zentrale Systeme mit entsprechend langen Kanalnetzen (vgl. BT-Drucksache 13/4788, S. 20).

Dennoch favorisiere der Bundesgesetzgeber gleichwohl weiterhin das zentralisierte Abwasserbeseitigungsmodell über öffentliche Kanalnetze, so dass sich aus dieser Regelung kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Betrieb einer Kleinkläranlage ergibt. Dieses gelte insbesondere für Grundstücke im Innenbereich, wo anfallendes Abwasser im Interesse des Gewässerschutzes und der Volksgesundheit über eine öffentliche Kanalisation mit einem Anschluss an eine größere (zentrale) Kläranlage zu entsorgen sei.

Az.: 24.1.1 qu

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