Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 492/2016 vom 12.07.2016
Oberverwaltungsgericht NRW zu Kontaktdermatitis wegen Tonerstaub
Das OVG Nordrhein Nordrhein-Westfalen hat mit unanfechtbaren Beschluss vom 08.07.2016 (Aktenzeichen: 3 A 964/15) entschieden, dass bei einem Finanzbeamten eine Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub nicht als Dienstunfall anzuerkennen ist. Der Kläger war zunächst Sachbearbeiter, anschließend Sachgebietsleiter in verschiedenen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. Er machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein.
Der Tonerstaub befinde sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den dort zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion lehnte eine Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Münster keinen Erfolg. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. Juli 2016 ab.
Zur Begründung hat der 3. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Erforderlich sei nicht nur eine Gefahr der Erkrankung, sondern dass der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt sei. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen. Erforderlich sei mithin zweierlei. Zum einen müsse die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der konkreten Erkrankung beinhalten.
Diese Wahrscheinlichkeit müsse zum anderen deutlich höher sein als bei der übrigen Bevölkerung. Für beides seien die vom Kläger angeführten Quellen unergiebig. Zwar möge sich aus ihnen ergeben, dass Tonerstaub eine Kontaktdermatitis verursachen könne. Doch folge aus ihnen weder, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch, dass diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren. (Quelle: Pressemitteilung OVG NRW vom 12.7.2016)
Az.: 14.2.1