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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 118/2018 vom 20.12.2017
Oberverwaltungsgericht NRW zu Reinigung von Straßenoberflächenwasser
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.12.2017 (Az. 15 A 2315/16) das Urteil des VG Köln vom 04.10.2016 (Az. 14 K 4253/15) bestätigt, wonach eine Gemeinde das Land als Straßenbaulastträger auffordern kann, das Straßenoberflächenwasser als Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG vor Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation zu reinigen.
Einer abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde steht nach dem OVG NRW auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, GO NRW, § 44 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW die umfassende Befugnis zu, den Betrieb und die Benutzung einer öffentlichen Abwasseranlage (öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung) auch durch Verwaltungsakt im konkreten Einzelfall zu regeln (so genannte Anstaltsgewalt).
Deshalb durfte die beklagte Gemeinde gegenüber dem Land NRW anordnen, dass das auf den in Rede stehenden Landesstraßen anfallende Niederschlagswasser nur noch nach einer Vorreinigung/Vorbehandlung in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden durfte und dieses Verbot nach Ablauf von 5 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu beachten war (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 — Az.: 15 A 2349/14 — zum Einbau von Fettabscheidern - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 03.06.2009 — Az.: 15 A 996/09 - ; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 — Az.: 15 B 1355/02 -).
Diese Anordnung greift nach dem OVG NRW auch nicht wesentlich in den Bereich der hoheitlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung (hier: Bau und Unterhalt öffentlicher Straßen) ein. Sie schafft auch kein Kompetenzkonflikt, durch den das Land NRW substanziell an seine Aufgabenerfüllung gehindert wäre. Die Anordnung — so das OVG NRW — dient vielmehr in erster Linie die Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der beklagten Gemeinde zu regeln und hat deshalb lediglich mittelbare und eher randständige Folgen für den Bau und die Unterhaltung der Landesstraße durch das Land NRW.
Jenseits dessen wird deshalb nach dem OVG NRW die Zuständigkeitssphäre des Landes nicht berührt. Dem Land NRW verbleibt bezogen auf die konkrete technische Umsetzung der Anordnung auch ein erheblicher Spielraum, weil die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde das Land nicht auf eine bestimmte Umsetzungsvariante verpflichtet hat.
In welcher Variante die Vorreinigung des Straßenoberflächenwassers vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage letztlich auszuführen ist, berührt nach dem OVG NRW auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht. Im Rahmen der zu beachtenden Vorgaben bleibt dem Land NRW — vergleichbar der Möglichkeit des Anbietens eines Austauschmittels — ein Wahlrecht, wie es die Anforderung erfüllt. Dabei kann das Land — so das OVG NRW - die in Betracht kommenden technischen Ausführungen auch mit der beklagten Gemeinde abstimmen.
Zwar mag — so das OVG NRW — die Erfüllungsfrist von 5 Monaten nach Bestandskraft als knapp bemessen erscheinen, um innerhalb dieser Zeitspanne die Ausführungsplanung sowie die Ausschreibung die Baumaßnahmen vollständig umzusetzen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass dem Land die Rechtsauffassung der beklagten Gemeinde schon vor Erlass der angefochtenen Anordnung seit mehreren Jahren bekannt gewesen sei und das Vergaberecht Instrumente zur Verfügung stelle, um auf kurzfristige Bedarfslagen schnell zu reagieren, so dass die besagte Frist — gerade auch mit Blick auf das geschützte Rechtsgut — letztlich nicht unangemessen sei.
Az.: 24.1.1 qu