Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 514/2015 vom 11.08.2015

Oberverwaltungsgericht NRW zu Sammelcontainern

Das OVG NRW hat sich in einem Urteil vom 16.06.2015 (Az.: 11 A 1131/13 — abrufbar unter www.nrw.de) noch einmal grundlegend mit der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) im Zusammenhang mit der Aufstellung von Großcontainern zur Sammlung von Alttextilien auf öffentlichen Flächen auseinandergesetzt. Nach dem OVG NRW kann eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 StrG NRW im Rahmen der Ermessensausübung nur aus straßenrechtlichen Gründen versagt werden.

Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen), die Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblisierung“ des öffentlichen Verkehrsraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- und Stadtbildes).

Ohne Belang ist nach dem OVG NRW, ob die Sondernutzung von einem gemeinnützigen oder gewerblichen Sammler durchgeführt wird, weil das straßenrechtliche Sondernutzungsrecht im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral ist. Auch die Zuverlässigkeit des Sammlers ist ein subjektives Merkmal ohne straßenrechtlichen Bezug. Etwas anderes kann im Einzelfall — so das OVG NRW - ausnahmsweise dann gelten, wenn die Stadt die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit der Straße sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung der Stadt hierauf nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen und Bedingungen halten wird.

Der Stadt- bzw. Gemeinderat kann nach dem OVG NRW auch beschließen, die Anzahl und die Standorte der Containerstandplätze zu begrenzen. Erforderlich ist eine konkrete Festlegung der Standorte, so dass für einen Standort der nicht aufgelistet ist, in straßenrechtlich begründeter Weise auch eine beantragte Erlaubnis versagt werden kann. Zulässig ist auch, für einen konkreten Standort nur eine einzige Sondernutzungserlaubnis für einen Alttextilien-Container eines Sammlers zu erteilen und die Aufstellung weiterer Container anderer Sammler nicht mehr zuzulassen.

Es ist nach dem OVG NRW deshalb grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem (anderen) Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Sondernutzungserlaubnisse dürfen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW allerdings nur auf Zeit oder auf Widerruf vergeben werden.

Ist der Zeitraum für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis noch nicht abgelaufen, so ist es nach dem OVG NRW in aller Regel ermessensfehlerfrei, einen Antrag mit Blick auf diesen Umstand abzulehnen. Ist für die beantragte Fläche bereits eine unbefristete Erlaubnis erteilt worden, bedürfte es nach dem OVG NRW eines Widerrufs der einem anderen Dritten erteilten Erlaubnis. Allerdings besteht kein subjektives Recht des Antragstellers als weiterer Sammler auf  Widerruf, weil § 18 Abs. 1 StrWG NRW insoweit für ihn keinen Drittschutz vermittelt (so: OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2014 — Az.: 11 B 553/14).

Treffen für ein- und dieselbe (öffentliche) Straßenfläche mehrere Anträge unterschiedlicher Nutzer zusammen, muss die Stadt eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung treffen. Sind diese Anträge bezogen auf ein- und dieselbe Straßenfläche in zeitlicher Hinsicht nacheinander gestellt, kann das Prioritätsprinzip nach dem OVG NRW ein legitimes Auswahlkriterium sein, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist aber z.B. die Gemeinnützigkeit eines Alttextilien-Sammlers kein straßenrechtlich tragfähiger Grund für eine Bevorzugung des gemeinnützigen Sammlers vor einem gewerblichen Sammler, weil ein straßenrechtlicher Bezug fehlt.

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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