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StGB NRW-Mitteilung 485/2016 vom 27.07.2016
Oberverwaltungsgericht NRW zu verkaufsoffenen Sonntagen
Am 10.06.2016 hat das OVG NRW einen in den Medien viel berücksichtigten Beschluss zum Thema der verkaufsoffenen Sonntage getroffen (Az.: 4 B 504/16). In dem Beschluss hat das OVG NRW festgehalten, dass der klagenden Gewerkschaft das Recht zusteht, sich gegen eine Verordnung zur Offenhaltung der Verkaufsstellen wehren zu können, wenn diese mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist.
Ebenso hat das OVG NRW betont, dass eine Freigabe von Sonntagen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines örtlichen Festes nach § 6 LÖG nur zulässig sei, wenn die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Ebenso hat das OVG NRW ausgeführt, dass die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann in den Hintergrund tritt, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den das Fest für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen.
Aus den ausführlichen Gründen des Beschlusses des OVG NRW lässt sich im Umkehrschluss ableiten, wie eine rechtssichere Rechtsverordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag ausgestaltet sein muss. Dies sollten die Städte und Gemeinden bei der Verabschiedung der jeweiligen Rechtsverordnung hinreichend berücksichtigen.
Der Beschluss mit den Gründen ist von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des StGB NRW (Mitgliederbereich) unter Fachinfo und Service / Fachgebiete / Recht und Verfassung / Ordnungsrecht / Ladenöffnungszeiten abrufbar.
Az.: 15.0.26-001/001