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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 282/2011 vom 24.05.2011
Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschlussrecht an die öffentliche Abwasseranlage
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22.02.2011 (Az 15 A 2196/10) entschieden, dass einem Grundstück nach der Abwasserbeseitigungssatzung kein Anschlussrecht an die öffentliche Abwasseranlage zusteht, wenn dort bestimmt ist, dass der öffentliche Abwasserkanal nicht weiter als 15 m von dem anzuschließenden Grundstück entfernt liegen darf. In dem entschiedenen Fall lag der öffentliche Kanal weiter als 15 m von dem anzuschließenden Grundstück entfernt mit der Folge, dass das OVG NRW aufgrund der Satzungsregelung ein Anschlussrecht verneint hat.
Az.: II/2 qu-ko