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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 611/2015 vom 08.09.2015
Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschlusszwang bei Abwasser
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 29.07.2015 (Az.: 15 A 2026/14) entschieden, dass eine Stadt bzw. Gemeinde den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation auch für das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben anordnen kann. Dieses Abwasser unterscheidet sich — so das OVG NRW - in seiner Zusammensetzung nicht von dem häuslichen Abwasser aus nicht landwirtschaftlichen Betrieben. Deshalb müsse es einer Abwasserreinigung unterzogen werden, weshalb § 51 Abs. 2 LWG NRW ausdrücklich vorsieht, dass der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation durch die Gemeinde angeordnet werden kann.
Az.: II/2 24-30 qu-qu