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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 359/2008 vom 05.05.2008
Oberverwaltungsgericht NRW zum Entleerungsort für Abfallgefäße
Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster hat mit Beschluss vom 31.03.2008 (Az.: 14 A 1356/06) das Urteil des VG Aachen vom 27.01.2006 (Az.: 7 K 1624/05) bestätigt, wonach die beklagte Stadt einem Grundstückseigentümer zu Recht aufgeben konnte, seine Abfallgefäße zu einem 70 m von seinem Grundstück entfernten Entleerungsort rollen zu müssen, weil die Straße, an der das Grundstück des Klägers liegt, mit LKW über 2,8 Tonnen Gewicht nicht befahren werden durfte (Verbots-Verkehrszeichen Nr. 262). Die Straße, an der das klägerische Grundstück lag, war zudem nur ca. 2,6 m bis ca. 3,5 m breit und hatte keine Wendemöglichkeit. In diesem Zusammenhang hatte das VG Aachen deutlich herausgestellt, dass eine abfallentsorgungspflichtigen Stadt auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aufgezwungen werden kann, Rechtsverstöße (Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Vorgaben, Verstoß gegen das Verkehrszeichen Nr. 262) zu begehen und hier durch Dritte, z.B. Passanten, zu gefährden.
Das OVG NRW hat nun mit Beschluss vom 31.03.2008 diesen Rechtsstandpunkt des VG Aachen in vollem Umfang bestätigt. Das OVG NRW weist darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die beklagte Stadt in der in Rede stehenden Straße eine Wendemöglichkeit für Abfallfahrzeuge einrichtet. Das Einfahren von Müllfahrzeugen, die bereits ein Leergewicht von über 10 Tonnen und ein zulässiges Gesamtgewicht von jeweils über 20 Tonnen hätten, sei wegen des aufgestellten Straßenschildes verboten, weil hiernach Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht von mehr als 2,8 Tonnen die Straße, an der das klägerische Grundstück liegt, nicht befahren dürften. Ggf. müsse sich der Kläger bei der Straßenverkehrsbehörde um eine Änderung der Beschilderung bemühen. Gleiches gelte für die Frage der möglichen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Soweit der Kläger darauf hinweise, dass auch andere Fahrzeuge vergleichbarer Art die Straße befahren, verkenne der Kläger – so das OVG NRW -, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Schließlich weist das OVG NRW darauf hin, das die beklagte Stadt mit der Erteilung der Baugenehmigung auch nicht zu erkennen gegeben habe, dass die Erschließung des klägerischen Grundstücks gesichert sei (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB) und hierin auch das Befahren mit den Müllfahrzeugen beinhaltet sei. Denn gerade aus der Regelung in der Abfallentsorgungssatzung ergebe sich, dass die Stadt dem Anschlussnehmer an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung vorgeben könne, die Abfallbehälter an einen bestimmten Standplatz zur Entleerung bereitzustellen, wenn die Abfuhr vor dem Grundstück wegen der Lage des Grundstücks oder aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereite oder besondere Maßnahmen erfordere.
Az.: II/2 31-02