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StGB NRW-Mitteilung 845/2013 vom 11.11.2013
Oberverwaltungsgericht NRW zum Erlass von Gebührenbescheiden
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.10.2012 (Az.: 9 A 2553/11) entschieden, dass die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung keine Gebührenbescheide erlassen kann, wenn dieses nicht ausdrücklich in der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung als Befugnis der Betriebsleitung geregelt worden ist. Fehlt eine solche Regelung in der Betriebssatzung, so muss der Gebührenbescheid durch die den Bürgermeister der Stadt erlassen werden.
Nach dem OVG NRW reicht der Begriff „der laufenden Betriebsführung“ nicht aus, um die Befugnis zum Erlass von Gebührenbescheiden durch die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung herzuleiten, weil dieser Begriff nur organisatorische Maßnahmen wie z.B. den Einsatz von Personal, die sonstige Organisation des Betriebs, den Einkauf und die Bestellung von Material, die Bestellung von Fremdleistungen sowie die laufenden Instandhaltung des Leitungsnetzes (hier: Wasserversorgung) abdeckt. Zu „laufenden Betriebsführung“ gehören danach alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind (so bereits: OVG NRW; Urteil vom 07.12.1988 — Az.: 22 A 1013/88 — NVwZ-RR 1989, S. 576, wobei allerdings durch das OVG NRW bezweifelt worden ist, ob Bescheide, die Grundrechte wie z.B. das Eigentumsrecht — Art. 14 GG — betreffen, durch die Betriebsleitung erlassen werden können).
Das OVG NRW weist insbesondere darauf hin, dass sich ohne eine ausdrückliche satzungsrechtliche Regelung die Situation ergeben würde, dass der Bürgermeister nicht mehr entgegen der Auffassung der Betriebsleitung Gebührenbescheide beispielsweise im gerichtlichen Verfahren aufheben könnte. Soweit danach in der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Betriebsleitung ermächtigt ist, Gebührenbescheide zu erlassen, muss danach der Gebührenbescheid auf dem Briefbogen der Stadt (Stadt X, der Bürgermeister, Abteilung: eigenbetriebsähnliche Einrichtung, Ansprechpartner) erlassen werden.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass das OVG NRW in seinem Beschluss vom 24.10.2013 (Az.: 9 A 2553/11) keine Aussagen zum Erlass von Beitragsbescheiden und sonstigen Bescheiden getroffen hat, die z. B. das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis betreffen. Hintergrund hierfür ist, dass der 9. Senat des OVG NRW hierfür nicht zuständig ist, sondern die Zuständigkeit des 15. Senats des OVG NRW gegeben ist.
Zu den Bescheiden, die das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis betreffen gehören z. B. Anordnungen zum Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage bzw. die öffentliche Abwasserkanalisation. Hier ist nach wie vor offen, ob die Betriebsleitung überhaupt entsprechende Bescheide erlassen kann. Das OVG NRW hatte zuletzt mit Urteil vom 22.01.2008 (Az.: 15 A 480/05) entschieden, dass bei Kanalanschlussbeitragsbescheiden der Bürgermeister der Stadt zuständig ist, wenn in der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung keine Regelung zu dem Erlass von Bescheiden getroffen worden ist.
Az.: II/2 20-00/24-21 qu-ko